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Im deutschen Reich · 1909-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1909) · p. 420

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
15 (1909)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1909)
Article
Literarische Volksvergiftung
Date
1909-07-01
Page
420 (sequence 9)
Language
German
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420 Jrn deutschen Reich. zu hemmen. Aber wir leben leider in einer Zeit der Begriffsverwirrung, und vor lauter Kämpfen um die kleinlichsten Dinge verlieren wir die großen Gesichtspunkte aus dem Auge, vor lauter Zerklüftungen übersehen wir die großen Linien, die zur Einheit führen. So muß die Bolksaufklärung auf Schritt und Tritt mit innern und äußern Schwierigkeiten kämpfen, und den Nutzen davon ziehen die Scharlatane der Jugend- und Volksvergiftung. Die sauberen Fabrikanten der Schundliteratur spotten über die Sorgen und Kümpfe der Kulturfreunde, denn ihr Weizen blüht am besten in den Niederungen der Kultur. * Aas hebräische Klemmt in der Gaunersprache. Bon Dr. jur. Josef Dienstfertig, Breslau. Unter der Ueberschrift „Kriminalpolitik, Medizinalstatistik und Antisemitismus" ist im Februarheft dieser Zeitschrift ein Aussatz veröffentlicht worden, ber an einem im 30. Baude des „Archivs für Kriminalanthropologie und Krimiualstatiftik" erschienenen Artikel von E. Kleemann über die Gaunersprache eine scharfe, nt. E. aber wissenschaftlich nicht völlig gerechtfertigte Kritik übt. Wenn auch der gehässige Ton des Kleemannschen Artikels entschieden zu verurteilen ist, so hat er doch inhaltlich damit recht, wenn er das Eindringen zahlreicher jüdischer Ausdrücke in die Gaunersprache durch , die enge Verbindung der Diebe mit den jüdischen Trödlern im Mittelalter erklärt. In diese Verbindung sind die Juden des Mittelalters durch das verhängnisvolle „Privilegium" gedrängt worden, wonach sie, im Gegensatz zu ihrer christlichen Mitbevölkerung, gestohlenes Gut, das sie zum Pfand genommen oder gekauft hatten, nur gegen Ersatz des Psandgeldes oder des Kaufschillings herauszugeben brauchten. Während jeder andere, der eine gestohlene Sache kaufte oder zum Pfände nahm, sie dem Bestohlenen herausgeben mußte, ohne daß er wiederbekam, was er gutgläubig aus die Sache gegeben hatte, und sich überdies noch vom Diebstahlsverdachte reinigen mußte,

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