Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 15 (1909)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1909)
- Article
- Stenographischer Bericht über die ordentliche Mitgliederversammlung
- Date
- 1909-03-01
- Page
- 233 (sequence 11)
- Language
- German
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Ordentliche Mitglieder-Versarnrnlung (Satzungsänderung). 233 besteht indessen die Verpflichtung, den bisherigen Beitrag noch für das laufende Geschäftsjahr zu leisten. § 8. Die Mitgliedschaft kann durch Beschluß des Vorstandes entzogen werden: a) durch Mehrheitsbeschluß der erschienenen Vorstandsmitglieder, wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinem Beitrag im Rückstände ist, d) durch Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Ziele und Bestrebungen des Vereins schädigt. Gegen diesen Beschluß steht Berufung an die nächste Hauptversammlung offen. 3. Vereinsvermögen. § 9. Das Vermögen des Vereins besteht aus den Beiträgen seiner Mitglieder, den Ansprüchen aus die Mitgliederbeiträge, sowie allen sonstigen durch die Geschäftsführung des Vorstandes für den Verein erworbenen Gegenständen, namentlich dem Erwerb auf Grund von Schenkungen und letztwilligen Verfügungen. 4. Ortsgruppen, Provinzial- und Landesverbände. § 10. Nach Bedürfnis werden Ortsgruppen, Provinzial- und Landesverbände gebildet, deren Errichtung und deren Satzungen der Genehmigung des Vorstandes unterliegen. Gegen die Versagung der Genehmigung steht die Berufung an die nächste Hauptversammlung offen. 4. Organe des Vereins. § 11. Organe des Vereins sind: 1. Die Hauptversammlung. 2. Der Vorstand. §12. Hauptversammlung. Die Hauptversammlung setzt sich aus den Abgeordneten der Ortsgruppen, der Provinzial- und der Landesverbände