Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 15 (1909)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1909)
- Article
- Stenographischer Bericht über die ordentliche Mitgliederversammlung
- Date
- 1909-03-01
- Page
- 232 (sequence 10)
- Language
- German
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Im deutschell Reich. staatsbürgerlichen und gesellschaftlichen Gleichstellung sowie in der unbeirrten Pflege deutscher Gesinnung zu bestärkerr. 8. 2. Zur Erfüllung dieser Aufgabe bedient sich der Verein aller zweckdienlich erscheinenden moralischen irnd gesetzlichen Mittel. Insbesondere gewährt der Verein in geeigneten Fällen Rechtsschutz und wirkt aufklärend und belehrend durch Wort und Schrift. 8 3. Der Verein hat seiner: Sitz in Berlin. 8 4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2. Mitgliedschaft. § 5. Mitglied des Vereins kann jeder deutsche Staatsbürger jüdischen Glaubens (männlichen oder weiblichen Geschlechts) werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Falls von irgendeiner Seite Bedenken gegen die Aufnahme erhoben werden, entscheidet über die Aufnahme der Vorstand des Vereins nach Anhörung des zuständigen Ortsgruppenvorstandes (§ 10). Ehrenmitglieder können vom Vorstand ernannt werden. § 6. Durch seinen Beitritt verpflichtet sich jedes Mitglied zur regelmäßigen Zahlung eines jährlichen Beitrages, dessen Höhe das Mitglied selbst bestimmt. Der Mindestbeitrag ist 2 Mark.*) Mit Genehmigung des Vorstandes kann die immerwahrende Mitgliedschaft erworben werden. z?. Die Mitgliedschaft erlischt durch Entmündigung oder den Wegfall der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme in den Verein. Das freiwillige Ausscheiden aus den: Verein erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand; es ' *) Jedes Mitglied erhält die Vereinszeitschrift,„Im deutschen Reich" unentgeltlich.