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Im deutschen Reich · 1909-02-01 · Heft 2 (Februar 1909) · p. 110

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
15 (1909)
Issue
Heft 2 (Februar 1909)
Article
[Ohne Titel] / A. L.
Date
1909-02-01
Page
110 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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110 Im deutschen Reich. sie die Feststellung der Unwahrheit der Behauptung, der Vereinsvorstand oder Herr Lövinson habe für Mugdan agitiert, nicht aus der Welt schaffen konnten, zu dem Verlangen Veranlassung gegeben, wir sollten von unseren Mitgliedern durchweg als Prinzip fordern, gegebenenfalls gegen einen getauften Juden zu stimmen. Die Erfüllung eines solchen Verlangens würde die Meinungsfreiheit unserer Mitglieder auf das schwerste beeinträchtigen; es ist auch gänzlich unmöglich, allgemeine Direktiven zu geben. Wie soll es z. B. gemacht werden, wenn ein getaufter Jude einer Persönlichkeit gegenübersteht, die für die Erhaltung der politischen Gleichberechtigung der Juden nicht unbedingt eintritt oder sie gar bekämpft? In einer Versammlung, die von gegnerischer Seite in Berlin einberufen wurde, nahm man bezüglich des Falles Mugdan folgende Resolution an: „Die heute in den Jndustriesälen tagende Protestversammlung jüdischer Staatsbürger hat mit Entrüstung 'Kenntnis genommen von den traurigen Vorgängen bei der Mugdanwahl im fünften Gemeindebezirk. Sie erkennt an, d a ß jeder I u de als s o l ch er seiner politischen IIeber - z e u g u n g n a ch k o m nt c n m u ß , verurteilt aber auf das schärfste, daß sich berufene Vertreter des Judentums, Männer, die im Vorstand der jüdischen Gemeinde, im Vorstand des Eentral-Vereins deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens wie im Verband der deutschen Juden sitzen, sich offen zurr Propaganda für einen Taufjuden hergegeben haben/' Also auch in dieser Resolution ist anerkannt, daß jeder Jude seiner politischen Ueberzeugung n a ch k o m m e n m u ß. Nur P r o p a g a n d a für einen Getauften soll nicht getrieben werden. Das ist auch von Herrn Justizrat Lövinson nicht geschehen und wenn man es immer noch behauptet, ist das wissentliche Verbreitung einer Unwahrheit, um einen anderen zu verdächtigen. Man hat auch, um eine Anklage wenigstens aufrecht erhalten zu können, verlangt, der Vorstand oder Herr Justizrat Lövinson hätten die Aufstellung des Herrn Mugdan verhindern sollen. Das Verlangen wäre berechtigt, wenn Herr Lövinson oder der Bereinsvorstand dazu in der Lage gewesen wären. Man erfuhr davon, als die Aufstellung geschehen und nichts mehr daran zu ändern war. Daß die Nominierung getaufter Kandidaturen

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