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Im deutschen Reich · 1909-01-01 · Heft 1 (Januar 1909) · p. 51

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
15 (1909)
Issue
Heft 1 (Januar 1909)
Article
[Ohne Titel] / Roth
Date
1909-01-01
Page
51 (sequence 7)
Language
German
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IRI
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Vereinsnachrichten. 51 „Sehr verehrter Herr Justizrat! Zu meinem Bedauern hörte ich vom Kollegen Brodnitz, meine gestrige Rede über den Fall Lövinson sei in den Kreisen des Vorstandes so aufgefaßt worden, als hätte ich das Ausscheiden des Herrn Justizrat Lövinson aus dem Vorstand gefordert. Ich erkläre demgegenüber, daß ich das nicht gewünscht, geschweige denn beabsichtigt habe. Es lag mir lediglich daran, im Namen einer Anzahl Kollegen und für meine Person an dem Verhalten des Herrn Justizrat Lövinson — dessen große Verdienste um den Verein ich rückhaltslos anerkannt habe — die gebotene öffentliche Kritik zu üben. Seine Demission aus diesem Grunde würde ich herzlich bedauern. Ich bitte Sie, von dieser Erklärung dem Vorstand sowie speziell Herrn Justizrat Lövinson Kenntnis 51t geben, auch bm offiziellen Bericht über die gestrige Versammlung entsprechend formulieren zu wollen. Sehr ergebenst gez. Roth." — In G r 0 ß -- S tr e h li tz hat am 22. November eine gut besuchte C e n t r a l - V e r e i n s - V e r s a m m l u n g statt, gefunden, in der Herr Rabbiner Or. Felix G 0 l d m a n n aus Oppeln einen Vortrag über „Das Judengesetz vom Jahre 1847" hielt. Der Redner ging in seinen Ausführungen von den „geschichtlichen Voraussetzungen des Judengewtzes" aus, um dann die einzelnen Vorschriften materiell darzustellen und einer Prüfung aus ihre heutige Rechtsgültigkeit zu unterwerfen. Er betonte, daß dieses Stück vormärzlicher Gesetzgebung auf die jetzigen Verhältnisse der Juden nicht mehr passe und ihre Bewegungsfreiheit in jeder Hinsicht hemme. Er verwies auf die Punkte, in denen eine Reform besonders nötig sei, und auf die Aussichten, die sich den Juden für eine unumgänglich notwendige Revision dieses Gesetzes darbieten. Der Bortrag schloß mit der Feststellung, daß das Judentum auch in dieser Sache auf seine eigenen Kräfte und auf die Selbstverteidigung angewiesen sei. Da noch lange Jahre bis zur Erreichung der erwähnten Revision vergehen könnten, müßten sie vorläufig den größten Mangel des Gesetzes vom Jahre 1847 auf privatem Wege durch die ihnen noch mangelnde Gesamtorganisation ersetzen. Hierbei sei vor allem die Arbeit des Central-

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