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Im deutschen Reich · 1908-09-01 · Heft 9 (September 1908) · p. 500

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
14 (1908)
Issue
Heft 9 (September 1908)
Article
Die Judenlandtage in Kurhessen
Date
1908-09-01
Page
500 (sequence 2)
Language
German
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500 Im deutschen Reich. Die Einrichtung der Landtage hat mit denen anderer Länder und Zeiten nichts gemein. Jene waren von den Führern in Israel eingerichtet, um gemeinsames Leid abzuwenden und Bestimmungen für die ganze Judenheit in deutschen Landen zu treffen; diese galten allein den Verhältnissen der Landeseinwohner, waren eine Einrichtung des Staates, der d i e V e r s a m m l u n g e n e i n b e r i e f, s i e überwachte, die Beschlüsse bestätigte und von denen dem Landgrafen stets genauer Bert ch t e r st a tt e t w e r d e n m u ß t e. Es ist dieses Wohl der einzige Fall, daß eine Landesbehörde schon vor fast 300 Jahren jndenschaftlichen Angelegenheiten ihr Interesse zuwendete.*) Es ist in Deutschland wenig bekannt, daß die im ehemaligen Kurhessen befindlichen jüdischen Gemeinden nicht selbständig sind und keine Korporationsrechte haben. Alle Gemeinden bilden eine Gemeinschaft, die erst durch das Gesetz vom 20. Dezember 1823 in verschiedene Verwaltungsbezirke — Vorsteherämter: Kassel für Niederhessen, Marburg für Oberhessen, Hanau und Fulda für die neueren Landesteile geteilt wurden. Diese Gemeinschaft hat in der Vergangenheit ihre Begründung. Der Bundesbrief vom 14. November 1633 hat dieses festgelegt: „In Versamlungk der Heuppter gemeiner Judenschafft sampt vndt sonders inwohner deß landeß Ober vnd Niederhassen, welche vohr diessen vndt nuhn lang her in einigkeit auf Berbindungk stedt, vndt vest dergestalt vnd also verbunden, daß keiner vonn dem andern isch zu scheiden noch zu absondern, ja vielmehr zusammen geheftet vndt verknipfft zu sein bleiben sollen vndt müssen dahero dann selbiges zu ernwern vndt mitt mehrem der gemeine zu. becräfftigen ist mitt gutter Vorbedacht der Vorsteher vndt deren ihnen zugegebenen beysitzer dahin vohr gutt ahngesehen, einen tagk alß nemlich den 4. diesses Anhero Cassel zu berahmen, die Judenschafft deß Fürstenthumbs Ober vnd Niederhessen, sie sehn gleich vnder Jhro f-Gn. Hrn Landtgraff Wilhelm vndt dessen Herrn gebrudern oder auch vnder den von Adel wohnhafftigk vndt gesessen, vfs bestimpten ch Benutzt sind die judenschaftlichen Kammeru. Geh.-Rats-Akten zu Marburg u. U. F. Ko pp „Bruchstücke".

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