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Im deutschen Reich · 1908-06-01 · Heft 6 (Juni 1908) · p. 386

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
14 (1908)
Issue
Heft 6 (Juni 1908)
Article
Jüdische Aerzte und russische Paßvorschriften
Date
1908-06-01
Page
386 (sequence 1)
Language
German
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Im deutschen Reich. Nachtrag. Indische Aerzte unb russische f)a^x>orf driften. Sic leidige Angelegenheit der russischen Paßvorschriften ist am 2. Mai d. I. Gegenstand der Verhandlungen der O st p r e n ß i s ch e n Aerztekammer gewesen. Es wird unfern Lesern bekannt sein, daß zur Reise nach Rußland ein Paß gehört, der von denn russischen Konsulat visiert werden muß. Dieses Visum wird den Christen anstandlos erteilt, wahrend bei den Juden drei Kategorien unterschieden werden. Die erste Kategorie umfaßt die Inhaber gerichtlich eingetragener Firmen, die zwecke die jüdischen Handlungsreisenden solcher Firmen, die dritte alle übrigen Juden. Die erste Klasse erhält das Visum gegen Vorlegung eines amtlichen Handelsregisterauszugs, die zweite hat eine beglaubigte Vollmacht ihrer Firmen beizulegen. Tie dritte Klasse, welche unter dem Kollektivbegriff „Sonstige Reisende" aller Personenklassen umfaßt, die nicht zu Firmeninhabern und Handlungsreisenden gehören, also z. B. Aerzte, Anwälte, Schriftsteller, Privatpersonen nsw., können das Visum nur in der Weise erlangen, daß sie den deutschen Generalkonsul in Petersburg bitten, bei dem russischen Minister des Innern Fürbitte einzulegen, ihnen die Erlaubnis der Reise nach Rußland zu erteileil. Diese Erlaubnis wird in den allerseltensten Fällen erteilt und bann noch an entwürdigende Bedingungen, wie Aufenthaltsbeschrän'kungen u. a. ui., geknüpft. Bis diese Erlaubnis erteilt wird, vergehen in der Regel Neonate, so daß auch die schließlich erteilte Genehmigung hierdurch in den meisten Fällen wertlos wird. Am häufigsten trifft dies bei den Aerzten zu, die zu schleunigen Konsultationen, Operationen usw. nach Rußland berufen werden, also in Fällen, die keinen Aufschub zulassen. Eine Umgehung dieser Vorschriften soll zuweilen dadurch möglich gemacht worden sein, daß einzelne Aerzte sich von Inhabern eingetragener Handelsfirmen Vollmachten zum Abschluß von Handelsgeschäften ansstellen ließen. Natürlich weist die weit überwiegende Zahl der deutschen Aerzte diesen entwürdigenden Weg mit Entrüstung zurück, sehr zum Schaden nicht nur ihrer persönlichen Interessen, sondern auch der Patienten, die ihren ärztlichen Beistand wünschen.

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