Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 14 (1908)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1908)
- Article
- Der Humanist Reuchlin als Verteidiger des jüdischen Schrifttums
- Date
- 1908-06-01
- Page
- 340 (sequence 9)
- Language
- German
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340 Jrn deutschen Reich. wiederholt er, was er in dem Schreiben an die Fakultät gesagt hatte, sie möchten ihm deutlich kundgeben, was sie von ihm forderten. Nun war es an den Kölnern, bestimmte Forderungen zu stellen. Das Laten sie denn auch in ihrem Schreiben vorn 29. Februar 1512. Reuckstin möge alle Exemplare des Augenspiegels aus dem Buchhandel zurückziehen und in einer öffentlichen Erklärung alle, die sein Buch gelesen, bitten, von ihm nicht, anders zu denken, als daß er in allein mit den Lehren der katholischen Kirche ubereiustimme und die Juden samt ihren gottlosen Büchern, namentlich den Talmud, bekämpfe. Er möge daher das Schwert nicht in der Wunde stecken lassen und jeden Anstoß beseitigen. Würde er aber das gottgefällige Opfer des Widerrufs nicht bringen, so werde es nach seinem Tode nicht an Menschen fehlen, die den toten Löwen am Barte rupfen und von ihm als einern zur tiefsten Hölle Verdammten reden würden. Auch Kollin legte wieder ein von heuchlerischen Freundschaftsversicherungen triefendes Schreiben bei, um ihn um so sicherer ins Garn zu locken. Nun aber war Reuchlins Geduld erschöpft. Er antwortete am 11. März: Er hätte sowohl von ihrer Humanität wie von ihrer brüderlichen Liebe erwarten dürfen, daß, nachdem er durch seine Deklaration den gelehrtesten Männern genug getan, sie ihm Gelegenheit geben würden, auch ihnen genug zu tun, indem sie ihm genau angeben würden, in welcher Form er seine Erklärung abgeben solle. Er könne doch nicht, selbst wenn er den Geist Daniels zwiefach besäße, eines jeden Träume auslegen. Um aber der Fakultät willfährig zu sein und um nicht das Schwert in der Wunde stecken zu lassen, wolle er zur nächsten Frankfurter Messe die seinem Augenspiegel angefügte lateinische Deklaration in deutscher Sprache und, wenn nötig, in erweiterter Form erscheinen lassen, um den Uebelwollenden jede Gelegenheit zur Verleumdung zu nehmen. Ten Verkauf seines Augenspiegels könne er nicht hindern, da dieser Eigentum des Buchhändlers sei. (Schluß folgt.)