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Im deutschen Reich · 1908-02-01 · Heft 2 (Februar 1908) · p. 109

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
14 (1908)
Issue
Heft 2 (Februar 1908)
Article
Bayreuth
Date
1908-02-01
Page
109 (sequence 2)
Language
German
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Korrespondenzen. 109 das hiesig0 Schöffengericht in der Verhandlung der PrivaLklage des antisemitischen Agitators W e n g g in München gegen den Redakteur des „Bayreuther Tageblatt" den letzteren freigesprochen und dem Privatklüger die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gegen dieses Urteil hatte Wengg Berufung eingelegt. Vorgestern fand die Verhandlung vor der Strafkammer des Landgerichts statt, in der zunächst Vergleichsverhandlungen stattfanden. Redakteur Kunkel war hierzu geneigt, aber Wengg nicht: er gab an, daß er seinerzeit der bayerischen christlich-sozialen Partei beigetreten sei und seit Jahren in Südbayern die Geschäfte des Bundes der Landwirte wahrnehme. In München sei er als Zählkandidat für ganz Bayern aufgestellt worden. Er habe gewußt, daß im Wahlkreise Bayreuth zwischen dem Bund der Landwirte und der liberalen Partei ein Kompromiß abgeschlossen worden sei. Mit seiner Zahlkandidatur habe man aber nur solchen Wählern, die den liberalen Kandidaten nicht wählen wollten, Gelegenheit gegeben, ihren Stimmzettel für den christlich-sozialen Kandidaten abzugeben. In Bayreuth sei seine Kandidatur gar nicht ernstlich vertreten worden. Ferner gab Wengg zu, Berichte über kommunale Angelegenheiten für den ultramontanen „Bayerischen Kurier" geschrieben zu haben, diese Artikel hätten aber mit der Zentrumspartei nichts zu tun gehabt. — Redakteur Kunkel beleuchtete dann die politische Vielseitigkeit des Klägers, wies nach, daß Wengg wegen seiner volksoerhetzenden Art der Judenbekämpfung schon mehrmals mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten, infolge seiner Judenhetze auch schon wegen groben Unfugs mit 14 Tagen vorbestraft sei. Um die Buntscheckigkeit der politi scheu Tätigkeit Wenggs zu vervollständigen, sei der Kläger jetzt auch noch Mittelstandsparteiler geworden. Als Vertreter des Privatklägers beantragte Rechtsanwalt Bauer die Aufhebung des ersten Urteils und Verurteilung Kunkels zu einer angemessenen Geldstrafe. Redakteur Kunkel erwiderte, daß er den Schutz des § 193 für sich in Anspruch nehme. Nach Beratung des Gerichts wurde die Verwerfung der Berufung verkündet, womit Kunkel frei - gesprochen war. In der Begründung des Urteils wurde bemerkt, daß in dem Artikel eine objektive Beleidigung erfolgt sei, daß aber Redakteur Kunkel zu seinem Vorgehen

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