Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 14 (1908)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1908)
- Article
- Gesicherte Fürsorge für jüdische Gemeindebeamte nach staatlichen Grundsätzen
- Date
- 1908-02-01
- Page
- 76 (sequence 1)
- Language
- German
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76 Im deutschen Reich. Gestehe vte Jürfovge für züöifche Gerrreirröebscrmts nach staatlichen Krnnöfähen.* Von Ad. Peritz, Königsberg i. Pr. .er Mangel einer allgemeinen, gesicherten Fürsorge für die && jüdischen GemeindebeamLen wird schmerzlich empfunden. Die Notwendigkeit einer solchen Vorsorge für das Alter und die Hinterbliebenen dieser Beamten ist ebensowohl eine soziale Pflicht, wie sie eine Bedingung der förderlichen Pflege unserer religiösen Interessen ist. Was viele jüdischen Gemeinden von der Gewährung einer gesicherten, ausreichenden Fürsorge an ihre Beamten abhält, Folge zu geben, sind vorwiegend gewichtige materielle Bedenken. Ihr Etat ist meist sehr belastet und ihre SLeuerkraft stark angespannt. Dazu kommt die Unsicherheit ihrer Verhältnisse, die viele Gemeinden abhält, Verbindlichkeiten hinsichtlich der Versorgung ihrer Beamten auf sich zu nehmen. Diese Verpflichtungen beziehen sich gerade auf die Zukunft, über die eine sichere Erwägung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Gemeinde kaum möglich ist, während die dann aufzubringenden Pensionsbeträge unter Umständen ganz erhebliche sein können. Es gibt aber Gemeinden, die sich, wenn das Versorgungsbedürfnis wirklich vorliegt und sie ihre finanziellen Verhältnisse genau übersehen können, in ganz ausgiebiger Weise zur Bewilligung einer Pension für ihre Beamten oder deren Hinterbliebenen bereit finden, — ja, die von vornherein die bestimmte Absicht dazu haben, sofern es die Verhältnisse nur irgendwie gestatten, — die sich aber doch nicht entschließen können, den Beamten vorweg einen gesicherten Rechtsanspruch darauf zu gewähren. Und doch liegt erst in der rechtlichen Voraussicherung der Versorgung der eigentliche Wert, der bewilligten Fürsorge; anders kommt sie den allgemeinen Interessen, die wir mit einer geregelten Versorgung für die soziale Hebung des ganzen Beamtenstandes und für die hingebungsvollere Arbeit in Schule, Gemeinde und Synagoge verbinden, nicht zugute. *) Aus meiner demnächst erscheinenden Schrift: „M a t e r i alten z u r Frage der Versorgung der jüdische n Gerneindebeamten in Deut schlau d."