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Im deutschen Reich · 1907-12-01 · Heft 12 (Dezember 1907) · p. 717

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
13 (1907)
Issue
Heft 12 (Dezember 1907)
Article
Die Bezeichnung "Jüngling hebräischer Abkunft"
Date
1907-12-01
Page
717 (sequence 2)
Language
German
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Verwischtes. 717 in dem Bureau angebracht habe, aber von einem Jüngling hebräischer Abkunft in ungeziemender Weise abgesertigt worden sei. Der betreffende Beamte, der durch Zeugen beweisen konnte, daß er den Vorworf ungeziemenden Benehmens nicht verdiene, stellte Strafantrag, wurde aber von der Königl. Staatsanwaltschaft auf den Weg der Privatklage verwiesen. In dem ablehnenden Beschlüsse des Amtsgerichts wurden als Gründe aufgesührt, es sei eine Beleidigung des Klägers in der Bezeichnung des dem Beschuldigten dem Namen nach unbekannten Klägers nach Alter und Abkunft nicht zu finden, und dann weiter ausgesührt: „Wenn Beschuldigter das Verhalten des Klägers als ungeziemend bezeichnet hat, hat er hierbei in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt. Weder Form noch begleitende Umstände ergeben ein bewußtes UeberschreiLen der Grenzen des § 193 des Strafgesetzbuches oder eine Absicht der Beleidigung^. Die sofortige Beschwerde des Privatklägers wurde kostenpflichtig abgewiesen; für diesen Beschluß sind nachstehende Gründe abgegeben worden: „In dem Briefe au die Direktion bringt der Beschuldigte lediglich Beschwerden an. Seine Aeußerungen macht er somit zur Wahrung berechtigter Interessen. Wenn er sich hierbei der Wendung bedient, er sei von einem Jüngling hebräischer Abkunft in ungeziemender Weise abgeseriigt worden, so geht aus der Form der Aeüßerung noch nicht hervor, daß der Beschuldigte die Absicht hatte, den Privatkläger zu beleidigen. Er wollte vielmehr anscheinend den ihm dem Namen nach unbekannten Privatkläger nur in einer Weise kennzeichnen, daß er unter der großen Anzahl der Bureau-Angestellten ermittelt werden konnte. Hierzu konnte dem Beschuldigten gerade dis Angabe des Lebensabschnittes, in dem sich der Privatkläger befindet und seines äußeren Aussehens besonders geeignet erscheinen. Hierdurch ist der Privatkläger mit Recht mit seiner Privatklage abgewiesen und es ergab sich somit die Zurückweisung der Beschwerde." — Ueberzärtlichen jüdischen Müttern, die von dem Wahne befangen sind, ihre Kinder durch die Taufe vor antisemitischen Nadelstichen bewahren zu können, möchten wir diese denkwürdige Begründung eines gerichtlichen Urteils ins Stammbuch schreiben. Danach steht es jedem Rasseantisemiten frei, behufs leichterer Ermittelung und ohne daß ihm die Absicht der Beleidigung zuzutrauen ist, auS. ieden iunaen Christen als „einenJüngling hebräischer

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