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Im deutschen Reich · 1907-11-01 · Heft 11 (November 1907) · p. 616

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
13 (1907)
Issue
Heft 11 (November 1907)
Article
Die zweite Hauptversammlung des Verbandes der deutschen Juden
Date
1907-11-01
Page
616 (sequence 10)
Language
German
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616 Im deutschen Reich. 2. Der Verband erblickt eine Kränkung auch der deutschen Juden in der Ausweisung von Ausländern nur wegen ihres Bekenntnisses Zum Judentum und in der säst ausnahmslosen Nichtgewährung der inländischen Staatsangehörigkeit an Ausländer jüdischen Glaubens. 3. Der Verband fordert, daß, entsprechend den Grundsätzen des modernen Staatsrechts, der Staat, soweit er den Religionsgemeinschaften Berücksichtigung und Förderung gewährt, diese der jüdischen Religionsgemeinschaft in gleichem Maße wie den christlichen zu Teil werden lasse. Hierauf schloß der Vorsitzende unter Dankesworten an die Referenten und die Delegierten den zweiten Verbandstag. Der Ausschuß des Verbandes der Deutschen Juden in Frankfurt hat beschlossen: 1. Es ist darauf hinzuwirken, daß an öffentlichen oder von einer jüdischen Gemeinde oder Körperschaft unterhaltenen oder unterstützten Schulen allmählich die Erteilung jüdischen Religionsunterrichts durch andere Personen als Rabbiner oder solche Personen, welche entweder akademisch gebildet sind oder die Volksschullehrerprüfung und in letzteren beiden Fällen außerdem eine Religionslehrerprüfung bestanden haben, aufhört. Schonende Übergangsbestimmungen im Interesse der schon angestellten Personen find jedoch geboten. 2. Der preußischen Regierung ist für die Uebergangszeit zu empfehlen, für die Verteilung des zur Unterstützung des jüdischen Religionsunterrichtes in den Staatshaushaltsetat einzustellenden Fonds die Richtschnur festzulegen, daß a) für die Erteilung eines Religionsunterrichts durch Personen der zu 1. erwähnten Art höhere Zuschüsse mit Rücksicht auf die hierdurch entstehenden höheren Aufwendungen zu gewähren sind, als für die Erteilung solchen Religionsunterrichts durch andere Personen, d) kein Zuschuß für die Erteilung des Religionsunterrichts durch andere als die zu 1 erwähnten Personen in denjenigen Fällen zu gewähren ist, in denen ohne übermäßige Belastung der Gemeinde die

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