Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 13 (1907)
- Issue
- Heft 9 (September 1907)
- Article
- Frankfurt a. M.
- Date
- 1907-09-01
- Page
- 517 (sequence 2)
- Language
- German
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Korrespondenzen. 517 )t aab. 5. Kolonialpoliük — Heimatpolitik: Reichs- und Landtagsabg. AmLsgerichtsrat LaLtmann. Ans Kassel wird der „Frankfurter Ztg." berichtet:. Die Ferienstrafkammer verhandelte am 7. August gegen den RerchstagsabgeordneLen für Waldeck, Br. Potthosf, die Redakteure Torpeder und Ving, sowie den Buchdruckereibesitzer Hundt wegen Beleidigung der fürstlich Waldeckschen , Domünenkammer durch die Presse. Im August 1905 erschien sowohl in der „Wildunger Zeitung" wie in der „Corbachschen Zeitung" eine Serie von Artikeln, die den Abg. Potthoff zum Verfasser hatten. Namentlich wurde darin gegeißelt, daß alle Verhandlungen des Waldeckschen Landtages in den Kommissionen, also vertraulich, erledigt würden. Der Verfasser machte für die zutage tretende allgemeine Unzufriedenheit b e fürstliche Domänenkammer verantwortlich, durch welche sich weite Bevölkerungskreise bedrückt fühlten. Dabei hatte Dr. Potthoff einen Vorgang angezogen, der sich in früheren Jahren in einer Landtagskommission ereignet haben soll, wobei ein bekannter Abgeordneter gesagt hätte, die Domänenkammer sollte „Judenkamwer" heißen. Der Verfasser erklärte zwar, daß er sich die antisemitische Tendenz dieses Ausdrucks nicht zu eigen machen wolle, aber er beweise, daß eine allgemeine Bedrückung empfunden werde. Er fchloß, daß er sich des Eindrucks nicht erwehren könnte, daß ein Abgeordneter, der in voller Oeffentlichkeit und mit Entschiedenheit der Domänenverwaltung ihre Sünden vorhielte, der populärste Mann in ganz Waldeck würde. — Der Angeklagte Potthosf erklärte, daß es ihm fern gelegen habe, irgend wie persönlich der Verwaltung des Domaniums oder deren Beamten nahe zu treten. Er habe nur zitiert als Beweisführung dafür, daß die Verhandlungen über die Angelegenheiten im Waldeckschen Landtag öffentlich fein müßten, also dringende Reformen darin nötig wären. Die von ihm beantragte Feststellung, daß jener Ausdruck tatsächlich gefallen usw., wurde abgelehnt. Der Staatsanwalt Br. Heußner fand, daß eine beerdigende Absicht vorliege und § 193 nicht schützend in Anwendung kommen könne, im übrigen könne eme Verurteilung nur aus § 185 (formale Beleidigung) und nicht z 186 des i Strafgesetzbuchs'(Behauptung nicht erweislich wahrer Tatsachen) in Betracht kommen. Er beantragte also 200 Mk. Geldstrafe