Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 13 (1907)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1907)
- Article
- Berlin
- Date
- 1907-07-01
- Page
- 443 (sequence 12)
- Language
- German
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443 geurteilten Reden und Flugschriften als eine fortgesetzte Handlung aufgefaßt worden sind, angenommen, daß der Graf, im Jahre 1905 den Vorsatz gefaßt hatte, fortgesetzt Reden gegen die Juden zu halten, und daß auch die am 12. Juni und 3. Juli 1906 gehaltenen Reden von diesem Vorsatz getroffen würden. Gegen die aus diesem Grunde erfolgte Einstellung des Verfahrens hatte der Staatsanwalt Revision eingelegt. Der Reichsanwalt erklärte es für höchst bedenklich, von einem einheitlichen Vorsatze zu reden, wenn das strafbare Lun eine einjährige Unterbrechung erlitten hat. Das Landgericht scheine den Vorsatz mit den Willevsentschluß verwechselt zu haben, eine größere Anzahl ganz gleicher strafbarer Handlungen zu begehen. Mindestens hätte geprüft werden müssen, ob der Anlaß zu den Reden derselbe war, ob der Angeklagte schon im Sommer 1905 hat übersehen können, daß er ein Jahr später unter denselben Bedingungen seine Reden halten werde. Das Reichsgericht erkannte dementsprechend auf Aufhebung des Urteils. # Cüstrin, 13. Juni. Durch Polizei-Verordnung vom August 1904 war für das hiesige städtische Schlachthaus ein Sch ächtverbot erlassen worden. Die Synagogen-Gemeinde hatte sich mit Anträgen auf Aufhebung des Verbots an den Magistrat gewandt, dieser faßte einen ablehnenden Beschluß, brachte trotzdem aber im November vorigen Jahres die Sache vor die Stadtverordneten, die einen Beschluß faßten, der der dem Magistratsbeschlusse zuwiderlief. Nun erklärte der Magistrat, die Polizei-Verordnung, die das Schächten seinerzeit verboten hätte, läge außerhalb der Kompetenz der Stadtverordneten, somit sei der entgegenstehende - Beschluß der Versammlung für die Sache selbst ohne Belang. Diese unnötige Behelligung der Stadtverordneten wurde aus der Mitte de: Versammlung scharf kritisiert und dem Magistrat vorgeworfm, er habe damit lediglich Deckung suchen wollen. Gegen diese Auffassung ist zwar vom Magistratstisch entschiedene Verwahrung eingelegt, von den Stadtverordneten jedoch der Vorwurf mit gleiche: Entschiedenheit wiederholt worden. (Nach dem Vorgänge von Bunzlau, wo eine gleiche Verfügung der Ortspolizeibehörde vom Regierungs-Präsidenten zu Liegnitz aufgehoben worden ist. wird nun auch in diesem Falle der Beschwerdeweg beschritten werden).