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Im deutschen Reich · 1907-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1907) · p. 404

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
13 (1907)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1907)
Article
Innere Mission
Date
1907-07-01
Page
404 (sequence 5)
Language
German
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404 Im deutschen Reich Möglichkeit geliefert haben, den Einzelsall aufzubauschen und zu behaupten, daß solches sehr häufig bei Juden Vorkommen muffe, da der Central-Berein sich nur zur Vermeidung einer Beeinträchtigung seiner Abwehrtätigkeit und gewiß recht ungern zu einem Eingreifen entschlossen habe. Daß wir jedoch die Oeffentlichkeit nicht gescheut haben, wo man unsere Mahnungen unbeachtet ließ, ist den Lesern dieser Zeitschrift nicht unbekannt geblieben. Offen wurde einmal dargelegt, daß der Inhaber eines Geschäfts in einem Orte in Baden in einem schweizerischen Blatte angekündigt habe, »an dem badischen Buß- und Bettage sei sein Geschäft zwar von außen geschloffen, der Verkauf finde aber wie an jedem Sonntag von 11— 4 Uhr nachmittags durch den Hausgang statt." Auf unsere Anfrage, ob diese Mitteilung auf Wahrheit beruhe, hat der Inhaber der betreffenden Firma erwidert: »Ich bedauere, mich auf nichts einzulaffen,^ die Angelegenheit ist für mich bereits erledigt." Dies hat uns veranlaßt, kurz und bündig unser Bedauern darüber auszudrücken, daß die betreffende Firma eine .jüdische" ist, denn die Mißachtung gesetzlicher Buß- und Bettage ist sicher unjüdisch! Zu den seltenen unrühmlichen Ausnahmen, in denen man für unsere Mahnungen geringes Verständnis zeigte, gehörte auch ein jüdischer Geschäftsinhaber in einem westpreußischen Städtchen, den wir ersucht harten, aus seinem Schaufenster den »kleinen Cohn" zu entfernen, ferner ein Berliner Papierhändler, der Pücklerkarten öffenilich zum Verkauf ausstellte, außerdem ein pommerscher Schuhwarenhändler, der durch eine Anzeige Aergernis erregte, in der er eine »blonde Christin" zur Bedienung der besseren Kundschaft suchte. Es mag auch nicht verschwiegen werden, daß in einem glücklicherweise ganz vereinzelten Fall, der eine Firma :n Oberschlesien betraf, von jeder Mahnung Abstand genommen werden musste, weil eine solche von vertrauenswerter Seite im voraus als fruchtlos bezeichnet wurde, was sich auch als zurrcnend erwies, da eine bald darauf wegen unlauteren Wettbemerbs über den Betreffenden verhängte Geldstrafe allgemein als wohlverdient angesehen worden ist. Aber nicht nur die Letten heil solcher Fälle gereicht unseren Glaubensgenoffen zur trhre, sondern auch der Unmut, den sie meistens unverhohlen bei jeder ähnlichen Entgleisung kundgeben und der die Strafe für >■>!>>' Bt tretenden fn nprffftärff hnfe i>r firft bntet rtirftnUtir m werden.

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