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Im deutschen Reich · 1907-05-01 · Heft 5 (Mai 1907) · p. 319

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
13 (1907)
Issue
Heft 5 (Mai 1907)
Article
[Ohne Titel] / A. L.
Date
1907-05-01
Page
319 (sequence 14)
Language
German
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IRI
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VeretnsnachrichLerr. 309 Nun erhielt Herr Rechtsanwalt Dr. Curt Rosenberg das Wort zu einem Vorträge über ^die Geschichte der Judengesetzgebung in Preußen", in dem er eine Fülle des mit großem Fleiß zusamwengeLragenen historischen Materials, in sinnvoller Weise gesichtet und in gedrängter Kürze verarbeitet, so darbot, daß der Vortrag das Interesse der Zuhörerschaft fesselte. Dazu trugen wesentlich >ie treffenden Bemerkungen bei, in denen der Redner '»en Nachweis führte, daß vieles, was in dem Juden-Reglement vom 17. April 1750 und in dem Judengesetz vom Jahre 3 847, «em damaligen Zeitgeiste und jenen veralteten wirtschaftspolitischen Anschauungen entsprechend, zum Ausdruck gelangte, auch heute noch, obgleich es mit der Verfassung und dem Bundesgesetz vom 3. Juli 1869 unvereinbar ist, im Verwaltungswege gehandhabt wird. Mindestens zeige manches den Juden gegenüber geübte Verfahren, daß die Tendenzen des Polizei- und Feudalstaates noch keineswegs von den Grundsätzen des modernen Kultur- und Rechtsstaates völlig verdrängt seien. Ein System der staatlichen Bevormundung, des Festbannens der Arbeiter an die heimische Scholle und die staatliche Abwehr des Wettbewerbs auf den meisten gewerblichen Gebieten, das dem Zunftwesen entspreche, Minderbegabten eine bescheidene Existenz sicherte, das Fortkommen der Begabteren aber in unglaublicher Weise hemmte und jeden für die Gesamtheit segensreichen Aufschwung hinderte, scheinen heute wieder gewissen Kreisen als der Gipfel der Staatsweisheit zu gelten. Was in den letzten Jahrzehnten in Preußen Großes aus wirtschafLspolitischew Gebiete erreicht worden, sei aber mindestens;um großen Teile eine segensvolle Folge der Gewerbefreiheit und Freizügigkeit, Die judenfeindlichen Kreise verhehlen nicht, daß ihr Ideal der Zustand sei, der vor dem Judengefetz von 1847 vorhanden war, das trotz seiner Mängel immerhin noch, wenn man besonders die 1822 erfolgte reaktionäre Aufhebung früherer Zugeständnisse in Betracht zieht, als eine wesentliche Verbesserung der Judengesetzgebung betrachtet werden mußte. Für die Organisation der jüdischen Gemeinde besitzt dieses Gesetz noch heute Geltung; daß es unverkennbar absichtlich keine israelitische Zentralbehörde zugelassen habe, während längst in mehreren anderen deutschen Landesteilen diese Einrichtung vorhanden ist, beweise ebenso wie die 1847 für erforderlich erachteten

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