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Im deutschen Reich · 1907-05-01 · Heft 5 (Mai 1907) · p. 311

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
13 (1907)
Issue
Heft 5 (Mai 1907)
Article
Berlin
Date
1907-05-01
Page
311 (sequence 13)
Language
German
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Korrespondenzen - 201 dem Maße in Anspruch genommen morden. Der dadurch bewirkte Austausch ist der deutschen Wissenschaft in hohem Grade förderlich gewesen. Es ist auch Zu beachten, daß die Beziehungen/ welche die bei uns studierenden Ausländer hier anknüpfen, für uns sehr wertvoll sein können. Meine Herren, ich kann da aus eigener persönlicher Erfahrung sprechen. Ich habe iw Laufe der Zeit viele Ausländer kennen gelernt, die es als einen Glanzpunkt ihrer Jugenderinnerungen bezeichnen, an hervorragenden,Srätten deutscher Wissenschaft studiert zu haben, und als unsere Zuverlässigsten Freunde in allen Phasen der internationalen Entwicklung Zu betrachten sind. Das Ansehen der deutschen Wissenschaft und des deutschen Namens im Auslande wird durch das Ausländerstudium gehoben, wie dasselbe auch materielle Vorteile für Handel und Industrie bieten kann, indem deutsche Bezugsquellen und Absatzgebiete eröffnet werden. Diese Gesichtspunkte werden in andern Ländern in ihrer Bedeutung erkannt und gewürdigt. Diesen Erwägungen gegenüber erscheint die befürwortete Einführung einer Ausländergebühr als eine etwas kleinliche Maßregel, zumal sie auch finanziell nicht sehr ins Gewicht fallen würde. Mit einer mäßigen Besteuerung der Ausländer würde man sich jedenfalls begnügen müssen, will man nicht direkt abschreckend auch diejenigen vertreiben, welche uns besonders willkommen sein müssen." Am 12. März 1907, erklärte"der Staatssekretär des ReichsiustizamLs, Dr. Nieberding, bei Erörterung der Strafprozeß- Reform, es sei bei den Vertretern der Regierungen die Geneigtheit vorhanden, Schöffengerichte für alle Instanzen einzurichten; es sei nur die Frage, ob in der Bevölkerung genügende Kräfte vorhanden seien, um alle Gerichte mit Laienrichtern zu besetzen. Der preußische Minister habe Erhebungen anstellen lassen, welche aber nur ergeben hätten, daß manche Gebiete des preußischen Staates ein genügendes Schöffenwaterial für die erweiterten Schöffengerichte nicht Zu stellen in öex Lage seien. In diesem Zusammenhänge erscheint nachstehender Bescheid des Staatssekretärs interessant: „Eure'Hochwohlgeboren haben in der Eingabe vom 25. v. M. der Auffassung Ausdruck gegeben, daß in einzelnen Teilen des Reichs Staatsangehörige jüdischen Glaubens wegen ihres Glaubens vom SchöffenundGe-

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