Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 13 (1907)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1907)
- Article
- Berlin
- Date
- 1907-02-01
- Page
- 119 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2316602-2316753-2316756-2337818--16055-2337917- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Korrespondenzen. 119 wird in der Regel nur erreichbar sein, wenn noch eine erheblichere Zahl von Kindern die Wische Schule besucht. Den Indischen Gemeinden, welche eine derartige Gestaltung anstreben, wird daher anzuraten sein, mit dem hierauf gerichteten Antrag möglichst frühzeitig hervorzutreten. Ob eine jüdische Gemeinde freiwillig eine bestehende öffentliche jüdische Schule zu Gunsten der Gründung einer *!ra?t besonderer Verfassung Wisch-christlichen" Schule aufgeben will, muß dem Entschluß der einzelnen Gemeinde Vorbehalten bleiben. Ist eine „jüdisch-christliche" Schule nicht erreichbar, und beträgt die Zahl der einheimischen jüdischen Schulkinder mindestens 12, so ist ein Abkommen mit der bürgerlichen Gemeinde zu erstreben, inhalts dessen diese sich verpflichtet, mindestens während der Zeit, während deren im Durchschnitt der letzten drei Schuljahre diese Zahl erreicht bleibt, und ferner selbst nach Herabsinken der Zahl bis zur Erledigung der betreffenden Lehrerstelle, sowie künftig bei Wiedererreichung der Zahl nach vorübergehendem Herabsinken bei der nächsten Erledigung einer Lehrerstelle, einen Inden als ordentlichen Lehrer anzustellen, der in entsprechender Anwendung des § 37 des Schulunterhaltungsgesetzes den jüdischen Religionsunterricht zu erteilen hat und auch mit der Erteilung anderweiten Unterrichts zu betrauen ist. Ist auch dies nicht - erreichbar, trotzdem die Zahl der einheimischen jüdischen Schulkinder dauernd mindestens 12 beträgt, so wird die jüdische Gemeinde nach eigenem Ermessen zu wählen haben: a) ob sie eine private jüdische Schule statt der bisherigen öffentlichen errichten und die bürgerliche . Gemeinde um Gewährung eines Zuschusses aus Bllligkeitsgründen ersuchen, b) oder ob sie auf eine jüdische Schule ganz verzichten, eine Lehrkraft zur Erteilung des jüdischen Religionsunterrichts im Anschluß an den Unterricht in der christlichen Volksschule bestellen und für den so erteilten Religionsunterricht den Zuschuß gemäß 8 40, Abs. 2, Satz 2 des Volksschulgesetzes van 1906 fordern will.