Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 12 (1906)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1906)
- Article
- Hamburg
- Date
- 1906-12-01
- Page
- 732 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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732 Im deutschen Reich. nationalen verschworenen BeLrügergesellschast" geredet wurde, und . meinte, wenn die Gerichte solche Schriften passieren ließen, könne man ihn auch nicht verurteilen. Der Staatsanwalt beantragte aber gegen Siering auf Grund des § 166 St.-G.-B. wegen Beschimpfung der jüdischen Religionsgesellschaft als einer ^internationalen verschworenen Betrügergesellschaft" eine einmonatliche Gefängnisstrafe. Herr Rechtsanwalt Dr. Lippmann sei, als Vertreter des Herrn Justizrats Dr. Fuchs, als Nebenkläger zuzulassen und der ganze Artikel zum Gegenstand der Verhandlung und Aburteilung zu machen. In den andern Ausdrücken in dem Artikel könne er eine Beschimpfung der jüdischen Religion nicht finden und, wenn in den weiteren Ausdrücken eine Beleidigung des Nebenklägers erblickt werden sollte, so sei das reale Konkurrenz, für die die angestrengte Privatklage vor dem Schöffengericht weiter Zu verfolgen sein würde. Der Nebenkläger könne auch für die Beschrmpsung der ganzen Judenheit nicht als einzelner und persönlich als beleidigt gelten. Im Gegensatz zum Staatsanwalt sah der Vertreter des Nebenklägers in dem ganzen Artikel eine einheitliche Beschimpfung der jüdischen Religion und zugleich in idealer Konkurrenz eine Beleidigung des Herrn Justizrats Dr. Fuchs; er beantragte deshalb außer der Gefängnisstrafe noch die Publikationsbefugnis. Ob das Gericht den „guten Glauben" des Angeklagten daran, daß die jüdische Religion Meineid lehrt, gelten lassen könne, war Gegenstand grundsätzlicher Auseinandersetzungen Zwischen dem Verteidiger Sierings, Herrn Rechtsanwalt A. M. Jacobsen, einem bekannten antisemitlschen Führer, und Herrn Dr. Lippmann. Nach längerer Beratung erkannte das Gericht, daß es sich um einen einheitlichen Artikel handele, daß die Frage, was der Talmud lehre usw., ans sich beruhen könne, und der Angeklagte Zu einer Gefängnisstrafe von 2 Wochen zu verurteilen sei, da ein Milderungsgrund darin gefunden werden könne, daß er Antisemit sei. Letzteres ist eine Auffassung des „guten Glaubens", die auch anderen wegen aufreizender Flugblätter angeklagten Politikern mitunter zugute gekommen ist. Auf Publikationsbesugnis wurde nicht erkannt, weil aus Religionsbeschimpfung eine schwerere Strafe steht als auf Beleidigung und wegen der ersteren auf Publikationsbesugnis nicht erkannt werden kann. Die Neue HGttburger Leitung berichtet: „Die Kandidatenliste der Antisemiten für die Bürgerschaftswahlen weist unter