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Im deutschen Reich · 1906-12-01 · Heft 12 (Dezember 1906) · p. 721

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
12 (1906)
Issue
Heft 12 (Dezember 1906)
Article
Berlin
Date
1906-12-01
Page
721 (sequence 4)
Language
German
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Korrespondenzen. 721 stellungsfähigen Kandidaten beträgt 8, der Probanden 3, der Seminarmitglieder 5. Der Nachwuchs ist also sehr spärlich, was leider zu wohl erklärlich ist, so lange die Behörden und selbst freisinnige Stadtverwaltungen die Rücksicht auf die antisemitische „Strömung" höher stellen, als die Achtung vor der verfassungsmäßigen Gleichberechtigung aller Bürger. — In den deutschen Bundesstaaten, von denen der Kalender die kleineren thüringischen und die Hansastädte, Oldenburg. Braunschweig u. a. anführt, sieht es nicht erfreulicher aus: in allen diesen Staaten und Städten sind fast ausschließlich Protestanten als Oberlehrer angestellt. lieber die „Terminverlegung wegen der jüdischen Feiertage" veröffentlicht die „Allgem. Ztg. d. Judentums" einen ihr von Herrn Rechisanwalt Di-. Martin Jsaac Angegangenen Bericht, in dem folgendes mitgeteilt wird: „Ein Amtsrichter hatte den Antrag eines Rechtsanwalts auf BerLagung eines auf das jüdische Neujahrsfest fallenden Termins „mangels eines gesetzlichen Grundes" aügelehnl. Der Anwalt hatte hiergegen bei dem Präsidenten des Landgerichts II Beschwerde erhoben mit der Begründung, daß das Recht auf Vertagung der auf die hohen jüdischen Feiertage fallenden Termine im ganzen deutschen -Reiche jeder Privatperson zugestanden werde, und daß es unerfindlich sei, warum die Rechtsanwälte von diesem Recht ausgeschlossen sein sollen; auch sei derselbe Antrag von allen anderen Gerichten anstandslos bewilligt worden. Der Präsident des Landgerichts II hat die Beschwerde nicht für begründet erachtet, da kein gesetzlicher Feiertag vorliege, und der Rechtsanwalt nach der ihm erteilten Vollmacht berechtigt fei, sich durch einen andern Anwalt vertreten zu lassen. Der Anwalt hat hiergegen Beschwerde beim Kammergerichtspräsidenten eingelegt und ausgeführt, daß die Auffassung des Landgerichtspräsidenten unzutreffend sei, weil „ganz unabhängig von der Vollmacht" der Auftrag des Mandanten an den Anwalt jedenfalls dahin gehe, die Termine, wenn irgend möglich, selbst wahrzunehmen, namentlich in Strafsachen. (Es handelte sich um eine Privatklagesache wegen Beleidigung.) Der K ammergerich ts- Prüsidsnt hat darauf dem Präsidenten des Landgerichts II in Berlin mitgeteilt, daß nach seiner Auffassung dem bei dem Amtsgerichte Berlin-Schöneberg eingebrachten Anträge, den auf den 10. September d. I. anberaumten Hauptverhandlungstermin

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