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Im deutschen Reich · 1906-11-01 · Heft 11 (November 1906) · p. 666

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
12 (1906)
Issue
Heft 11 (November 1906)
Article
Berlin
Date
1906-11-01
Page
666 (sequence 2)
Language
German
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666 Im deutschen Reich. ein besonderes Gesetz dazu, um Religionsgesellschaften Korporationsrechte zu verschaffen, und ein Verwaltungsakt genügt nicht. Seither haben nur die Gemeinden der evangelischen Union sowie die der katholischen Kirche einschließlich der Aükatholiken die Rechte öffentlich er Korporationen, die andere Kirchengememden (auch die jüdischen Gemeinden) dagegen nicht. Diese Unterscheidung ist aber nicht streng durchgesührt. Bekannt ist, daß z. B. die Beamten der jüdischen Gemeinden kein Steuerprivileg, ihre Gebäude keine Steuerbefreiung genießen. Andererseits stellt § 189 Teil II TiL. 11 A. L. R. das Prinzip auf: Auch die im Staate aufgenommenen Kirchengesellschaften der verschiedenen Religionsparteien dürfen einander wechselweise, in Ermangelung eigener Kirchhöfe, das Begräbnis nicht versagen. Das Reichsgericht hat sich neuerdings mit diesem Gesetze beschäftigt und zu seiner Erläuterung (Entsch. Bd. 62 S. 363 ff.) folgendes bemerkt: Die Bestimmung ist nicht erlassen, um den Landeskirchen ein weiteres Vorrecht Zu gewähren; sie ist vielmehr eine polizeiliche Vorschrift, die eine Beschränkung des Eigentums enthält, welche die Kirchengemeinden im öffentlichen Interesse sich gefallen lassen sollen. Zugelasfen sind jetzt nach dem seit der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 maßgebenden Rechtszustande alle Kirchengemeinden, welche Korporationsrechte besitzen, weil alle diese zu den „im Staate aufgenommenen" gehören. Sollte daher jemals der Fall eintreten, daß eine Spnagogengeweinde im Bereiche der Geltung des Allgemeinen Landrechts keinen eigenen Friedhof besitzt, so müßte nach dieser Auffassung des Reichsgerichts die am Orte befindliche Gemeinde der Landeskirche den jüdischen Toten ein etwa verlangtes Gastrecht gewähren. Entschieden ist diese Frage allerdings nicht für den Streit einer jüdischen Gemeinde, sondern für den Streit einer Baptistengemeinde; doch scheinen die ausgesprochenen kirchenrechtlichen Grundsätze sich auch auf jüdische Gemeinden zu beziehen. Die „Pückler - Vereinigung" wollte die Einholung des „Dulders von Weichselmünde", der am 26. September seinen unfreiwilligen Sommeraufenthalt beendete, zu einer großartigen Kundaebuna aestalten, die alles bisher auf diesem Gebiete Ge-

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