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Im deutschen Reich · 1906-05-01 · Heft 5 (Mai 1906) · p. 326

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
12 (1906)
Issue
Heft 5 (Mai 1906)
Article
Berlin
Date
1906-05-01
Page
326 (sequence 2)
Language
German
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326 Iw deutschen Reich. Iw heutigen Recht gibt es keine bürgerliche Handlung mehr, deren Kraft und Gültigkeit von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft abhängig ist; der hierauf bezügliche Vorbehalt des Landrechts ist mithin jetzt gegenstandslos. Anträge ähnlichen Inhalts sind von verschiedenen Parteien bei den früheren Kommifsionsberatungen der Gesetzentwürfe, betreffend die Freiheit der Religionsübung, gestellt worden. Bei der Abstimmung über einen dieser Anträge in der Kommission des Reichstags hat sich Stimmengleichheit ergeben (Drucksachen Nr. 791, 11. Leg. Per., 1. Session 03/05, Seite 7). Wir nehmen die damals in der Kommission gestellten Anträge hierdurch auf, weil wir den weiteren Ausbau des landrechtlichen Grundsatzes und dessen erneute Anerkennung für ganz Deutschland für geboten erachten. Durch die nachstehende anderweite Fassung dürften die bei den früheren Kommifsionsberatungen von einzelnen Seiten vorgebrachten Bedenken sich erledigen. Regelmäßige Befragungen nach der Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft oder regelmäßige Aufzeichnungen hierüber finden in keinem der größeren westlichen Kulturländer (Nord-Amerika, England, Frankreich) statt. Unzuträglichst it-n haben sich hieraus nicht ergeben. Wir beantragen, hinter § 1 folgende Bestimmung einzuschalten: „Niemand ist verpflichtet, seine oder seiner Angehörigen Glaubensmeinungen oder Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft zu offenbaren. Staatliche oder kommunale Behörden dürfen keine regelmäßigen Befragungen oder Aufzeichnungen über Glaubensmeinungen oder Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft vornehmen, außer soweit das Bestehen öffentlich-rechtlicher Pflichten oder Rechte abhängig ist von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft. Unberührt bleiben abweichende reichsgesetzliche Vorschriften." 2. Teilnahme an fremdem Religionsunterricht. Der fetzt geltende § 11, Teil II, Titel 12 des Preußischen Landrechts lautet: „Kinder, die in einer anderen Religion, als welche in der öffentlichen Schule gelehrt wird, nach den Gesetzen des Staats erzogen werden sollen, können dem Religionsunterricht in derselben beizuwohnen nicht angehalten werden." Der in vorstehender Bestimmung enthaltene Grundsatz scheint uns in der gegenwärtigen Fassung des § 4 des Gesetzent-

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