Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 12 (1906)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1906)
- Article
- [Ohne Titel] / A. L.
- Date
- 1906-05-01
- Page
- 325 (sequence 15)
- Language
- German
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Korrespondenzen. 325 natürlich unverständlich. Und daß Graf Witte, nachdem die neue russische Anleihe mit Hilfe jüdischer FinanZmänner glänzend untergebracht war, sofort beiseite geschoben wurde, das war auch ganz natürlich. Der Mohr hatte seine Schuldigkeit getan und da wollte man ihn nicht länger aufhalten. Die ganze verfassungsmäßige Aera verdankt ihr Entstehen ebenso wie die Ruhe vor dem diesmaligen Osterfest sicher nur der Rücksicht auf das auswärtige Kapital. Die Lage der russischen Juden ist durch den Erfolg dieser Finanzgebahrung vielleicht nur ganz vorübergehend gebessert worden und deshalb gibt es gar keine Entschuldigung für jene jüdischen FinanZmänner, die unter Zurückstellung der sittlichen Pflicht den russischen Machthabern die Mittel lieferten, unter Umständen eine Mißwirtschaft fortzusetzen, von der jene erschütternden Vorgänge herrühren, die so viele Tausende unserer Glaubensgenoffen ins Elend gebracht und die ganze Kulturw lt mit Schrecken und Entrüstung erfüllt haben. Mit Glutbuchstaben steht das Menetekel des „Zarismus" auf den Tafeln der Geschichte, auf keiner Ehrentafel aber die Namen jener jüdischen Finanzgrößen, die vor der Erfüllung jener Weissagung dem blutbefleckten Moloch Opfer brachten. A. L. eJl Korrespondenzen. ± Berlin, 10. Mai. An den Deutschen Reichstag hat der „Verband der Deutschen Juden" nachstehende Eingabe gerichtet: Für den Fall, daß der Entwurf eines Reichsgesetzes, betreffend die Freiheit der Religionsübung, ganz oder teilweise zur Annahme gelangen sollte, möchten wir nicht unterlassen, dessen Ergänzung in folgenden Beziehungen anzuregen: 1. Befragung nach der Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft. Der jetzt in Alt-Preußen geltende § 5, Teil II, Tit. 11 des preußischen Landrechts lautet: „Auch der Staat kann von einem einzelnen Untertan die Angabe, zu welcher Religionspartei sich derselbe bekenne, nur alsdann fordern, wenn die Kraft und Gültigkeit gewisser bürgerlicher Handlungen davon abhängt."