Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 12 (1906)
- Issue
- Heft 4 (April 1906)
- Article
- Berlin
- Date
- 1906-04-01
- Page
- 256 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2316602-2316740-2316745-2336541--15021-2336643- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
256 Im deutschen Reich. Betracht, so wurde 1897 durch die Aufhebung des Zentralisierungssystems bei dem Strafvollzug eine Berücksichtigung der religiösen Bedürfnisse meistens unmöglich, da eine vom Staate bezahlte Seelsorge nur eintrat, wo die Durchschnittszahl der jüdischen Strafgefangenen mehr als zehn betrug. Nach einer bei Gemeinden und jüdischen Gesangenenpredigern veranstalteten Enquete wurde von dem Deutsch-Jsarelitischen Gemeindebund eine Denkschrift verfaßt, in der die amtlichen Publikationen benutzt wurden und auf die Nachteile hingewiesen wurde, die dem Gemeinwohl in den Fällen erwachsen, in denen man die religiöse Fürsorge nicht kostenlos übernehmen will, wodurch große Lasten den Gemeinden und Seelsorgern solcher Orte, an denen sich Strafanstalten befinden, aufgebürdet werden. Nachdem bereits der geschäftsführende Vorsitzende des D. I. B. G. bei Überreichung der Denkschrift an den Dezernenten für das Gefangenenwesen, Herrn Geh. Oberregierungsrat Pr. Krohne, Entgegenkommen gefunden hatte, führten weitere Verhandlungen, uw die sich die Herren Landgerichtsrat Peltasohn und Rechtsanwalt Salomon verdient machten, zu einem erfreulichen Resultat. Nunmehr werden in den dem Ministerium des Innern unterstellten preußischen Strafanstalten und Gefängnissen die Zuchrhausgefangenen und die mit einer Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten bestraften Juden jedes Oberlandsgerichtsbezirks in je einer einzigen Anstalt an solchen Orten Zusammengebracht werden, in denen ein jüdischer Seelsorger wohnt. Dadurch wird die für eine staatsseitige Beteiligung an der Besoldung der Seelsorger erforderliche Mindestzahl in den meisten Fällen vorhanden sein. Der VIII. Deutsch-Israelitische Gemeinöetag hatte im Oktober 1898 den einstimmigen Beschluß gefaßt, den ständigen Ausschuß des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes zu beauftragen, den Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes vom 23. Juli 1847 und der übrigen im preußischen Staatsgebiet derzeit geltenden Juden-Organisations- Gesetze auszuarbeiten. Herr Rechtsanwalt und Notar Machol in Königstein i. T. hatte bereits vor längerer Zeit eine systematische Zusammenstellung sämtlicher in den verschiedenen Landesteilen Preußens und in den deutschen Bundeszeitungen geltenden Judenschafts-Organisationen ausgearbeitet. Auf Grund dieses Materials hat Herr Geh. Hofrat Pr. Rosin, Mitglied des Großherzoglichen Oberrats der Israeliten zu Freiburg i. B. es