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Im deutschen Reich · 1906-03-01 · Heft 3 (März 1906) · p. 192

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
12 (1906)
Issue
Heft 3 (März 1906)
Article
Berlin
Date
1906-03-01
Page
192 (sequence 4)
Language
German
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192 Zm deutschen Reich. Deutschen Konferenz-Gemeinschaft besteht aus sechs Mitgliedern: aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und vier Beisitzern. Gewählt wurden zum Vorsitzenden Herr Geheimrat Goldberger-Berlin, Zum stellvertretenden Vorsitzenden Herr Charles Hallgarten-Frankfurt a. M., Zu Beisitzern die Herren Rechtsanwalt Joh. Behrendt-Danzig, Sally Flörsheim-Dortmund, Rabbiner Dr. Frank-Köln a. Rh. und Theodor Oschinsky-Breslau. Nach Erledigung der Organisations-Angelegenheiten beschäftigte sich die Versammlung mit der Frage, wie von Deutschland aus eine Mitwirkung an den Arbeiten der Zentrale in Paris am zweckmäßigsten erfolgen könne, und welche besonderen Wünsche gegenwärtig in Bezug auf die Arbeiten der Zentrale zu äußern seien. Einmütig wurde ein Beschluß gefaßt, der die Erweiterung bezw. Einführung des deutschen Unterrichts in den Schulen der „Alliance" vorsieht. Ueber die Stellung der Deutschen Konferenz- Gemeinschaft zu anderen jüdischen Organisationen wurde beschlossen, daß der Verkehr mit allen jüdischen Organisationen außerhalb Deutschlands der Leitung der Zentrale in Paris unterstehen, dagegen die Regelung und Aufrechterhaltung der Beziehungen zu den Organisationen innerhalb Deutschlands ausschließlich der Deutschen Konferenz-Gemeinschaft obliegen solle. Mit allen diesen Verbänden soll ein gutes und einträchtiges Verhältnis fortbezw. herbeigeführt werden. Das Königl. Kammergericht zu Berlin hat am 1. Dezbr. v. Js. die Berufung des Ur. Jakob Fromer in Charlottenburg gegen das in seinem Rechtsstreit mit der Jüdischen Gemeinde in Berlin am 22. Februar 1905 verkündete Urteil des Königl. Landgerichts I in Berlin Zurückgewiesen und ihm die Tragung der Kosten der Berufungsinstanz auserlegt. Es dürfte weitere Kreise interessieren, die Entscheidungsgründe kennen zu lernen; sie lauten: „Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger als Beamter der beklagten Gemeinde im Sinne ihres Statuts anzusehen ist, und ob deshalb § 55 des Statuts auch hier Anwendung findet, da in der Veröffentlichung des Aussatzes „Das Wesen des Judentums" ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 B. G. B. zu erblicken ist, welcher die Beklagte zur Aushebung des Dienstverhältnisses ohne Einhaltung einer KündiMmgssrist berechtigte. Ein solcher Grund liegt vor, wenn nach Lage der Umstände dem einen Teile nicht zugemutet werden kann, wider seinen Willen das Vertragsverhältnis mit

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