Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 12 (1906)
- Issue
- Heft 3 (März 1906)
- Article
- Berlin
- Date
- 1906-03-01
- Page
- 189 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2316602-2316740-2316744-2336382--14917-2336487- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
189 Korrespondenzen. ± Berlin, 20. MürZ. In den Morgenstunden des 10. März verschied in Groß-Lichterfelde der Reichstagsabgeordnete Eugen Richter, ein deutscher Volksvertreter von hervorragender Bedeutung, der als ein treuer und charaktervoller Vertreter der Volksrechte, besonders aber als ein Meister auf dem Gebiete des Finanz- und Etatswesens, dem gesamten Vaterlande große Dienste geleistet und durch seinen Eifer für die Verwirklichung eines streng verfassungsmäßigen Regiments sich auch wiederholt veranlaßt gefühlt hat, in beredter und wirksamer Weise für die Rechte seiner Mitbürger jüdischen Glaubens einzutreten. Daß man trotzdem vielfach seine völlige Vorurteilslosigkeit anzweifelte, schmälert sein Verdienst dabei in keiner Weife. Geschah das, was er für uns Lat, nur aus Gerechtigkeitsgefühl und Prinzipientreue, so begründet dies hinreichend einen Anspruch auf hohe Achtung und unsere Dankbarkeit. Was wir von der Volksvertretung verlangen, ist ja nicht Wohlwollen oder Vorliebe, sondern nur Schutz der durch Verfassung und Gesetz uns feierlich verbrieften Rechte und eine feste Bürgschaft für jene echte Vürgerfreiheit, die von unserer Gleichberechtigung unzertrennlich ist. In diesem Sinne beklagen wir das Hinscheiden des charaktervollen Volksvertreters und widmen ihm ein ehrendes Gedächtnis. Ueber das Sch ulgesetz in d er Kommiss io n teilt der Ausschuß des Verbandes der Deutschen Juden mit: „Am 1. März beriet die Kommission in erster Lesung den § 24, welcher von den jüdischen Volksschulen handelt. Es wurde unter Ablehnung der vom Verbände der Deutschen Juden vertretenen Gleichberechtigung der jüdischen Schulen mit den christlichen ein Kompromißantrag angenommen, durch welchen § 67 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1817 musrecht erhalten und auf die neuen Provinzen ausgedehnt wird. Dieser § 67 Nr. 3 lautet: Wo die Unterhaltung der Ortsschulen eine Last der bürgerlichen Gemeinde ist, haben die Juden im Falle der Errichtung einer eigenen öffentlichen Schule eine Beihilfe aus Kommunalmitteln Zu fordern, deren Höhe unter Berücksichtigung des Betrages der Kommunalabgaben der jüdischen Einwohner, der aus der Kom-