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Im deutschen Reich · 1906-03-01 · Heft 3 (März 1906) · p. 151

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
12 (1906)
Issue
Heft 3 (März 1906)
Article
Blütenlese
Date
1906-03-01
Page
151 (sequence 2)
Language
German
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Blutenlese. 151 Aus den Verhandlungen der bayerischen Kammer der Abgeordneten im Jahre 1831. (Seite 9—10.) So früh und so laut wie in irgend einem andern Lande haben sich in Deutschland edle Stimmen für die gleichen Rechte der Juden, als Folge des Grundsatzes der Gewissensfreiheit, erhoben; früher als Gregoire und Mirabeau hat der edle Dohm sich einer unterdrückten Glaubenspartei angenommen, und diejenigen, die zu behaupten wagen, daß der Grundsatz der Rechtsgleichheit der Bekenner verschiedener Religionen erst von fremdem Boden aus den heimatlichen verpflanzt, daß er von Amerika und Frankreich zu uns herübergekommen sei, kennen nur die äußere Geschichte, nicht den Geist, nicht die Literatur ihres Vaterlandes. Aber wohl hat es länger als in anderen Ländern gedauert, bis es dem in der Theorie anerkannten und sestgegründeten Gedanken gelang, bis in das Gebiet der Gesetzgebung durchzudringen. Die vorliegenden Verhandlungen geben das erste Beispiel, daß der Grundsatz, daß den Juden die volle Gleichstellung mit den Christen gebührt, in einer deutschen gesetzgebenden Versammlung eine beinahe einstimmige, unbestrittene, durch keinerlei Winkelzüge getrübte Anerkennung gefunden. Aus dem Bericht des Referenten im 3. Ausschüsse der bayerischen Kammer, Dr. Lang. (Seite 14.) „Referent erkennt das Drückende der in den angeführten Vorstellungen aufgezählten Ausnahmegesetze gegen .die Juden vollkommen, und ist von der lebhaftesten Ueberzeuguug durchdrungen, daß dieses Ueberbleibsel einer aus grauer Vorzeit abstammenden Barbarei in unserem erleuchteten Jahrhundert sich verlieren müsse. Dies zu bewirken, ist Aufgabe der Religion, Sache der Gerechtigkeit, der Klugheit und der Ehre; gewiß, höhere Gesichtspunkte für den Wirkungskreis eines Staates lassen sich nicht aufstnden. Diese Anforderung ist dem Gesagten gemäß durch das Interesse der christlichen Religion selbst, durch Menschlichkeit gerechtfertigt, noch weit mehr aber ist sie es als Akt der Gerechtigkeit. Die durch die Natur eines Staates bedingten Lasten trägt der Jude in ihrem ganzen Umfange, er entrichtet seine Steuern und trägt die Waffen; den Genuß der Staatsbürgerrechte dagegen gönnt man ihm nur in beschränktem Maße. Will man ihm aber, gleichgültig aus welchen Ursachen, fei es auch nur, weil man der Stärkere ist und nicht Zu fürchten braucht, er werde fein Recht mit dem Schwerre geltend machen.

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