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Im deutschen Reich · 1906-02-01 · Heft 2 (Februar 1906) · p. 97

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
12 (1906)
Issue
Heft 2 (Februar 1906)
Article
Berlin
Date
1906-02-01
Page
97 (sequence 1)
Language
German
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Korrespondenzen. . < Berlin, 15. Februar. Der Justizminister Dr. Beseler hat in der Budgetkommission des Abgeordnetenhauses auf eine das Verhalten der Vereine christlicher Referendare gegen ihre jüdischen Kollegen betreffende Interpellation geantwortet, er sei nicht in der Lage, die Referendare in der Wahl ihres Umgangs zrr beschränken. Diese Erklärung hat die „Köln. Ztg." zu der nachstehenden Betrachtung veranlaßt: Diese Antwort ist zu bedauern, denn es ist nicht erwünscht und für eine politische und kulturelle gemeinsame Arbeit nicht ersprießlich, wenn der Versuch einzelner Beamtenklaffen, die ihren jüdischen Standesgenoffen gewährten staatlichen Rechte der gesetzlichen Gleichberechtigung durch Mittel anderer Art, so in diesem Falle gesellschaftlicher Art, auszuheben, von dem Vorgesetzten Minister nicht inißbilligt wird. Es handelt sich bei Referendarvereinen nicht um Vereinigungen beliebiger gesellschaftlicher Art, es handelt sich vielmehr um Vereinigungen auf der Basis der Standesgenossenschaft: alle, die dem Stande an dem bestimmten Orte angehören, sind ohne weiteres Mitglied des Vereins. Während sonst eine Nichtaufnahme in einen beliebigen Verein nur als ein entgehender Vorteil aufgefaßt werden kann, ist hier der gesellschaftliche Boykott eine direkte Schmälerung der zustehenden gesellschaftlichen Rechte, die um so schlimmer wirkt, wenn man sich die Verhältnisse in mittleren und kleineren Städten vergegenwärtigt, in denen alle Kreise, die mit denJustizbeamten, den Verwaltungsbeamten und Offizieren verkehren, einfach gezwungen werden, die jüdischen Referendare auszuschließen, wenn sie nicht selbst boykottiert werden sollen. Aber darüber hinaus ist die gesellschaftliche Zurückhaltung, weil sie eben die Standesgenossen trifft, auch eine Degradation der Betroffenen in ihrem Charakter als Mitglieder des Juristenstandes; sie werden damit nicht allein gesellschaftlich, sondern auch als Justizbeamte zu Standesgenossen zweiter Klasse heruntergedrückt. Niemand wird nun billigerweise von dem Minister verlangen, daß er den ihm unterstellten Beamten die Grundsätze vorschreibe, nach denen sie ihren Umgang zu wählen hatten: aber an dieser Verwahrung ver-

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