Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 12 (1906)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1906)
- Article
- Verhandlung über "das Volksschulunterhaltungsgesetz"
- Date
- 1906-02-01
- Page
- 83 (sequence 19)
- Language
- German
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Verhandlung über bci£ Volksschutunterhultungsgesetz. 83 bie den Rabbinern ZugemuLere Stellung in der Schulder utat io n eine unwürdige. Die von dem Verband der deutschen Juden unternommene Aufklärung gebe aber der Hoffnung Raum, daß die schlimmsten Härten des Entwurfs in den meisten Kreisen der Abgeordneten aus Mißbilligung stoßen, und daß auch in dieser Angelegenheit Wahrheit und Recht siegen würden. Professor Dr. Blaschke verwies darauf, daß die ersten 23 Paragraphen des Entwurfs den Eindruck machen, als ob das ganze Gesetz die Juden nichts anginge, der § 24 aber die schwersten Schädigungen der jüdischen Schulen bedeute. An den klassischen Satz, „nicht für die Schule, sondern für das Leben lernen wir," härten die Urheber des Entwurfs, der für ein Schulgesetz zu wenig, fär .ein Schulunterhaltungsgesetz zu viel enthalte und eine vollständige Konfessionälisierung der Schule anstrebe, nicht genügend gedacht. Hierauf erfolgte die einstimmige Annahme nachstehender Resolution: „Die heute im Saale der Viktoria-Brauerei zu Berlin tagende öffentliche Volksversammlung erklärt Zu dem Gesetzentwurf betreffend die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen: Der Entwurf verletzt die verbriefte Gleichberechtigung der jüdischen Preußen. Die Versammlung richtet deshalb im Anschluß an die Denkschrift des Verbandes der deutschen Juden an beide Häuser des preußischen Landtages dasAnsuchen, im Falle einer gesetzlichen Regelung der Schulunterhaltung nur einem Gesetze die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, das die Anhänger des jüdischen Glaubensbekenntnisses hinter ihren andersgläubigen Mitbürgern in keiner Hinsicht zurücksetzt, d.^s insbesondere jüdische Schulkinder von keiner am Orte des Schulbesuches vorhandenen Schule grundsätzlich ausschließt, jüdischen Lehrern und Lehrerinnen die Möglichkeit einer Anstellung an öffentlichen Schulen offen läßt, jüdische Volksschulen dort bestehen läßt, wo andernfalls jüdische Schüler eine andere konfessionelle Volksschule besuchen müßten und gleiche Grundsätze für die Erteilung des Unterrichts in der jüdischen Religionslehre aufstellt, wie für die in einem christlichen B ekenntnis." «2^