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Im deutschen Reich · 1905-08-01 · Heft 8 (August 1905) · p. 442

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
11 (1905)
Issue
Heft 8 (August 1905)
Article
Treuen i. V.
Date
1905-08-01
Page
442 (sequence 2)
Language
German
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U2 Im deutschen Reich. durch Maffeneiukäufe unerreicht billig. Dew stelle ich gegenüber, daß ich fast Meine sämtlichen Waren gegen 30 Tage Kasse bezahle, daß mein Geschäft vielseitig ist und daß ich dabei nicht die Hälfte Unkosten habe. Was die Juden bieten, werden die Christen wohl auch fertig bringen. Louis Schmidts Warenhaus, Pfarrstraße." Die darauf von Herrn Lewin durch Herrn Justizrat Di. v. Petrikowski in Plauen angestellte Beleidigungsklage hatte den Erfolg, daß Herr Schmidt zu 30 Mark Geldstrafe, Tragung sämtlicher Kosten und zur Publikation des Urteils in beiden Blättern verurteilt wurde. In der Begründung des Urteils wurde gesagt: „Das Schöffengericht hat nicht verkannt, daß dem Angeklagten, der in seinem Geschäft die gleich: n Waren führt wie der Privatkläger, ein Recht Zustand, sich gegen die Reklame zu wehren. Er ist aber zu der Ueberzeugung gelangt, daß der Angeklagte bei der Wahrung seines Rechtes zu weit gegangen ist. Wenn auch der Verteidigung zugegeben ist, daß der Ausdruck „lächerlich" oft in abgeblaßtem Sinne, etwa in dem des Wortes „unhaltbar" verwsndet wird, hat es im vorliegenden Falle eine weniger harmlose Bedeutung, wie aus der Ueberschrist und der Hervorhebung im Druck erhellt» Dadurch wird der Art des PrivatkEgers, Reklame zu machen, der Stempel der Verächtlichkeit ausgeprägt, zugleich der Privatkläger selbst dem Gespött preisgegeben. Letzteres wird außerdem unmittelbar erreicht durch den Nachsatz: „Was die Juden bieten usw." Diese mit dem sonstigen Inhalte der Annonce nicht im Zusammenhang stehende Hi nein Ziehung des Religions- und Rassengegensützes bezweckt nichts anderes, als daß der Privatkläger recht auffällig als Jude gekennzeichnet werde und sein Geschäft, wie die Kollektiv-Bezeichnung „die Juden" ergibt, der Art von Geschäften gehörig hingestellt werden, die als „Ramschgeschäfte" wenig Vertrauen genießen und verdienen. Hiernach ist die Annonce des Angeklagten, sowohl in ihren einzelnen Teilen als durch die Druckanordnung geeignet, den Privatkläger an der Ehre zu kränken. Das Gericht ist weiter zur Ueberzeugung gelangt, daß sich der Angeklagte nicht nur der Rechtswidrigkeit seines Tuns voll bewußt gewesen ist, sondern sogar den Privatkläger hat beleidigen wollen. Letzteres hat es daraus geschlossen, daß er trotz Abratens des Zeugen Reich darauf gedrungen hat, daß der Nachsatz: „Was die Juden usw." mit ausgenommen werde. Handelte aber der Angeklagte nicht rmr in Ausführung eines ihm zuzubilligenden Rechtes, sondern war es ihm darum zu tun, Zugleich den Privatkläger an seiner Ehre zu kränken, so konnte ihm der Schutz des § 193 St.-P.-O. nicht zugebilligt werden. Da der Angeklagte nicht vorbestraft ist, das Gericht

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