Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 11 (1905)
- Issue
- Heft 4 (April 1905)
- Article
- Frankfurt a. Main
- Date
- 1905-04-01
- Page
- 232 (sequence 2)
- Language
- German
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232 Zw deutschen Reich. bestätigten die Feststekungen des Kriegsgerichts. Nach vierstündiger Verhandlung beantragte der Vertreter der Anklage, Kriegsgerichtsrat Cellarius, die Strafe um zwei Monate zu erhöhen. Das Ober-kriegsgerichr schloß sich jedoch der Ansicht des Verteidigers Dr. Schreiber- Mainz an, daß die sämtlichen Mißhandlungen als einheitliche Handlung anzusehen seien. Deshalb wurde die Strafe auf sechs Monate Gefängnis herabgesetzt unter Anrechnung eines Monats auf die Untersuchungshaft. Die Aberkennung der Tressen blieb bestehen. ± Hamburg, 3. April. Das antisemitische „Deutsche Blatt" schreibt einer juristischen Zuschrift an die »Leipziger Neuesten Nachrichten" über einige Mängel in unserer Strafjustiz eine wesentliche aktuelle Bedeutung zu. Mit dieser Zuschrift beschäftigen wir uns nur, weil die betreffende Polemik wegen ihres aus blindem Hasse geborenen Unsinns verdient, niedriger gehängt zu werden! Der Verfasser stellt Zuerst dar, wie die Eröffnungskammer vor den Richtern gewissermaßen als erste Instanz darüber entscheidet, ob das Haupwerfahren gegen den Beschuldigten eröffnet werden soll, und rügt außer der Anwendung der Begriffe „hinreichend" bezw. „dringend verdächtig", für die er klarere verschlägt (Verdacht so stark, daß Verurteilung wahrscheinlich bezw. Freispruch ausgeschlossen erscheint), die Ueberbürdung des Eröffnungsrichters. Dann fährt er fort: „Aber nun kommt noch ein weiterer Uebelstand, der die Bedeutung des Eröffnungsverfahrens noch mehr abschwächt. Innerhalb der Eroffnungskammer werden die Sachen vorbereitet und vorgetr-agm je zur Hälfte von den beiden Beisitzern. In der einzelnen Sache ist dazu nur der Berichterstatter informiert: der andere Beisitzer entscheidet nur nach dem Vortrage des Referenten, und desgleichen in den Regelfällen auch der Vorsitzende, der unmöglich die gesamte, die doppelte Anzahl der Sachen anders als in großen Zügen vorprüfen kann. Nun aber verbietet der Paragraph 23 der Strasprozeßordnung bei Strafe der Nichtigkeit, daß in der späteren Spruchsitzung vor der erkennenden Kammer der Berichterstatter aus dem Hauplverfahren Leilnehme. Damit wird indessen dem Berichterstatter ein nicht zu unterschätzender äußerer Ansporn genommen, sich in die Eröffnungssachen zu vertiefen, damit auch ein hervorragendes Mittel der Selbstkritik wie der Kritik seines Votums. Die Sachen gehen hm auf Nimmerwiedersehen aus der Hand; wie das Urteil gelautet hat, bleibt ihm unbekannt. Wäre hingegen der Berichterstatter aus dem Eröffnungsverfahren zugleich zum Beisitzer im SprucdgerichL berufen, so wäre das für die segensreiche Wirkung des Eröffnungs-