Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 11 (1905)
- Issue
- Heft 4 (April 1905)
- Article
- [Ohne Titel] / A. L.
- Date
- 1905-04-01
- Page
- 223 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- chapter
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2316602-2316727-2316732--13690-2334941- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Korrespondenzen. 223 Abrechnung, sondern einzig als einen Alt der Ehre und Wahrhaftigkeit." Das sind echte Mannesworte, die, trotzdem sie unter den traurigsten Verhältniffen des Zarenreiches geschrieben wurden, doch auch im Deutschen Reiche voll und ganz beherzigt werden könnten und sollten. Daß auch im deutscher! Vaterlande eine ungeschmälerte Gleichberechtigung aller Staatsbürger noch nicht vorhanden ist, beweist der Umstand, daß der Kaiser die Mahnung zur „Achtung vor der Ueberzeugung Andersdenkender" nötig hielt. Diese sollte aber nicht nur von der akademischen Jugend, an die sie zunächst gerichtet war, sondern von dem gesamten Volke beherzigt werden, nicht so im Interesse der Juden — wie in dem des Staates! A. L. Korrespondenzen. # Berlin, 15. April. Nach den Debatten im deutschen Reichstage darf man annehmen, daß der preußische Kriegsminister selbst ein vorurteilsfreier Mann ist, der die konfessionellen Vorurteile in dem Offizierkorps nicht begünstigt, sondern nur mit ihnen als mit einer Tarsache rechnet. Wo aber ein Wille ist, da ist auch ein Weg, und dieser Weg ist, weil er der gerade ist, auch der beste: die Abänderung aller Regulative, welche den Stempel konfessioneller Engherzigkeit tragen und dem Wesen „erstklaffiger" Naturen in keiner Weise entsprechen. Proben solcher Regulative bieten keineswegs nur die ängstlich konservierten Bestimmungen über die Aufnahme in die Unteroffizier-Schulen, die trotz der Zusicherungen des Kriegsminifiers es den jüdischen Bewerbern unmöglich machen, in einer Unteroffizier-Schule Aufnahme zu finden, sondern auch die „Bestimmungen über die Dienstverhättniffe der Einjährig-Freiwilligen, Offiziers-Aspiranten des Beurlaubtenstandes und der Reserve- und Landwehr-Offiziere." Uns liegt ein bei Oscar Bärthold in Dt.-Eylau gedrucktes Exemplar solcher „Bestimmungen" vor, die zwar nur zunächst für das Infanterie-Regiment Nr. 152 bestimmt find, aber wohl auch mit demselben Text für andere Heeresteile Gültigkeit haben werden. Auf S. 13 dieser Bestimmung befindet sich folgendes als Muster 0 bezeichnetes Schema für ein Namentliches Verzeichnis der am 1. Oktober 19.. eingestellten Einjährig-Freiwilligen,