Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 11 (1905)
- Issue
- Heft 4 (April 1905)
- Article
- Der sprachlose Justizminister
- Date
- 1905-04-01
- Page
- 201 (sequence 2)
- Language
- German
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Der sprachlose Justizmmister. 201 Seiner Majestät des Königs gehöre. Als demgegenüber Herr Kollege Gyßlmg diese Deckung des Herrn Ministers mit der Krone für unzutreffend erklärte, da die Minister für die Regierungsakte des Königs verantwortlich sind, hat der Herr Minister nur erwidert, daß er sich der ihm obliegenden verfassungsmäßigen Verantwortlichkeit für die Regierungsakte des Königs voll bewußt sei und sie voll trage. Meine Freunde können die Haltung des Herrn Ministers bei dieser Gelegenheit als eine mit dem geltenden Recht, insbesondere mit unserer konstitutionellen Verfassung im Einklang stehende nicht erachten. Zweifellos ist es richtig, daß die Verleihung richterlicher Aemter zu den Prärogativen der Krone gehört, deren Bestreitung uns völlig fern liegt. Dies Ernennungsrecht der Krone sowie alle ihr verfassungsmäßig zustehendenBefugniffe dürfen aber nur nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze unter Verantwortlichkeit der Minister ausgeübt werden. Ebensowenig wie auf Grund dieses Ernennungsrechts der Krone eine Person mit einem Amte bekleidet werden darf, die die von dem Gesetz festgestellten Bedingungen nicht erfüllt, insbesondere niemandem ein Richteramt verliehen werden darf, der die dazu vorgeschriebene gesetzliche Qualifikation nicht besitzt, ebensowenig darf auf Grund des Ernennungsrechts der Krone bei Verleihung der Aemter nach der Religion der Kandidaten ein durch Verfassung und Gesetz nicht statthafter Unterschied gemacht werden. (Sehr richtig! bei den Freisinnigen). Daß aber nach den Art. 4 und 12 der preußischen Verfaffung und nach dem Bundesgesetz vom 3. 'Juli 18-69 die Verleihung von Aemtern unabhängig sein soll von dem Religionsbekenntnis, ist in diesen Gesetzesbestimmungen so klar und zweifellos zum Ausdruck gebracht, daß es füglich von Niemandem bestritten werden kann. Wenn nun sicherlich nach diesen Bestimmungen, wie ich ohne weiteres zugebe, niemand einen Rechtsanspruch auf Beförderung in ein höheres Richteramt hat, eben weil dem Könige das Ernennungsrecht zufteht, so müffen wir es doch zweifellos als mit den Rechtsnormen in Widerspruch befindlich erachten, wenn sie systematisch bei Beförderung der Richter um ihres Glaubensbekenntnisses willen übergangen werden. (Sehr richtig! bei den Freisinnigen.) Nur diese systematische Zurücksetzung hat Herr Kollege Gyßling gerügt und dargetan. Wir richten aber unsere Bemerkungen auch keineswegs gegen das Ernennungsrecht der Krone, sowie überhaupt nicht gegen die Krone, zumal wir überzeugt sind, daß der Träger der Krone durchaus gewillt ist, das ihm verfafsungsmäßig zustehende Ernennungsrecht in Uebereinstimmung mit den Gesetzen und der Verfaffung auszuüben. Wir richten unsere Be-