Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1905-02-01 · Heft 2 (Februar 1905) · p. 67

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
11 (1905)
Issue
Heft 2 (Februar 1905)
Article
Der Justizminister - der Hort des Rechtes
Date
1905-02-01
Page
67 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2316602-2316727-2316730-2334544--13412-2334616
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Der Justizminister — der Hort des Rechtes. 67 liegt doch auch in dieser differentiellen Behandlung der Richter jüdischen Bekenntnisses gegenüber den christlichen Richtern ein gewisses System; denn auch bei den anderen höheren Stellen werden die jüdischen Richter nicht berücksichtigt. Es gibt meines Wissens keinen Landesgerichtsdirektor jüdischer Konfession, und auch sonst finden sich in sämtlichen höheren richterlichen Stellungen keine Juden. Einen Staatsanwalt, der jüdischer Konfession ist, haben wir ebenfalls nicht. Wir hören ferner, daß bei den Kommissorien die jüdischen Assessoren benachteiligt werden, und ich kann dem Herrn Minister, wenn er es fordert, einen ganz bestimmten Fall zur Verfügung stellen, um dessen Prüfung ich dann bitten würde. Wenn wir auch sonst bemerken, daß in anderen Zweigen der Staatsverwaltung, so bei der Regierung und im Heere, Zurück;etzungen der Juden stattfinden — ich weise, was das Heer anlangt, nur auf die Verhandlungen im Reichstage hin, auf den Fall Feige, auf die Nichtbesörderungen der Einjahrig-Freiwilligen zum Unteroffizier; ich weise ferner noch darauf hin, daß auch, was die Besetzung der Notariatsstellen anlangt, vielfach über eine Zurücksetzung der Juden geklagt wird, so in Posen — wenn man das Alles berücksichtigt, so wird man — ich will näher diese Punkte nicht erörtern — doch das zugeben müssen, daß in dieser differentiellen Behandlung der Richter jüdischer Konfession ein System liegt, das auch bei anderen VeiWallungen seine Unterstützung findet. Gegen dieses System müssen wir aber Verwahrung einlegen; denn einmal beruht diese Zurücksetzung der Richter jüdischer Konfeffion aus einer nach unserer Ansicht unrichtiaen Auslegung der Verfassung. Nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen, dem Art. 4, Art. 12, Art. 19 und nach dem Gesetz von 1869 — ich brauche Ihnen diese Bestimmungen, die wiederholt in diesem Haufe hier erörtert worden sind, nicht weiter vorzulesen oder ihre Bedeutung vorzutragen — wird es meines Erachtens einem begründeten Zweifel nicht unterliegen können, daß die jüdischen Richter ihrer Konfession wegen nicht hintangestellt werden dürfen, falls sie dieselbe Befähigung wie die anderen Richter haben. Aber, ich sehe einmal ab von der Verletzung der Verfassung, die nach unserer Ansicht allerdings vorliegt. Ich weiß ja, daß andere Parteien in diesem Hause anderer Ansicht sind, und daß auch der Herr Juftizwinister in dieser Richtung eine andere Anschauung hat, indem er davon ausgeht, daß dem König nach der Verfassung das ganz freie Ernennungsrecht zusteht. Demgegenüber ist aber in diesem Hause schon ausgesuhrt worden, daß auch dieses verfassungsmäßige Ernennungsrecht des Königs seine Schranke findet in den übrigen Bestimmungen der Verfaffung. Meine Herren, ich

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.