Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 11 (1905)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1905)
- Article
- Rechtsverletzungen?
- Date
- 1905-02-01
- Page
- 66 (sequence 6)
- Language
- German
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66 3m deutschen Reich. Diese Veröffentlichung spricht für sich selbst. Sie ist kurz, aber auch nichts mehr. Gründe sollen zwar wohlfeil wie Brombeeren sein, aber eine „zielbewußte" Regierung legt selbst diesen billigen Preis nicht an; denn sie hält sich Privatpersonen gegenüber nicht für verpflichtet, für ihre Maßnahmen Gründe anzugeben. Besonders der Tegeler Fall zeigt, wie die der Reaktion entsproßte „Konfeffionalität" in der Blüte steht. In einer Zeit, in der in unserm Nachbarreiche reaktionäre Willkür und zu geringe Einschätzung der Volksrechte traurige Früchte tragen, sollte eine Regierung doppelt eifrig fl in in der Wahrung von Gesetz, Recht und Verfassung allen Staatsbürgern gegenüber, selbst den Juden. Justitia fundamentum regnoram! □ Der ZAjiizmirüster — der Kort des HLechLes. ^Mine bedeutsame Episode hat sich am 30. Januar d. I. iw preußischen AbgeordneLenhause abgespielt, als ein Mitglied der freisinnigen VolksparLei, der Abg. Gyßling, bei der Beratung des Etats der Justizverwaltung Veranlassung nahm, in folgenden Worten auf die Behandlung der Juden im Justizdienste hinzuweisen: „Bei dem Titel „Oberlandesgerichtsräte" möchte ich namens meiner politischen Freunde die ungleiche Behandlung der Richter jüdischer Konfession gegenüber denen anderer religiöser Bekenntniffe bei der Beförderung in höhere Richterstellen, insbesondere der Overlandesgerichtsräte, zur Sprache bringen. Tatsächlich liegt die Sache so, daß seit der Justizreorganisation i. I. 1879 lediglich drei Richter jüdischer Konfesflon zu OberiandesgerichtsräLen befördert worden sind; bis zum Jahre 1890 ist keiner der Richter jüdischer Konseffion zum Oberlandesgerichtsrat ernannt worden; dann sind unter dem Ministerium Schelling i. I. 1890 zwei jüdische Rechter zu Oberlandesgerichtsräten ernannt worden, von denen einer am 1. April 1903 pensioniert wurde; es ist dann am 5. Januar 1904, wie man annimmt, aus Veranlassung von höchster Stelle, wiederum ein jüdischer Richter zum Overlandesgenchterat ernannt worden. Daß darm eine Zurücksetzung der Richter jüdischer Konfession liegt, wird man billigerweise nicht bezweifeln können; denn daß unter den zahlreichen jüdischen Richtebrr sich nicht auch eine Zahl ebenso befähigter und kluger Richter finden sollte, als unter denen christlicher Konfession, wird man wirklich nicht leugnen können. Es