Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 11 (1905)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1905)
- Article
- Magdeburg
- Date
- 1905-01-01
- Page
- 38 (sequence 2)
- Language
- German
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38 Im deutschen Reich. beschottern Personen aus Dahlenwarsleben, darunter den Amtsvorsteher Brennecke, ungerechter Weise verdächtigt zu haben, den Tod des tatsächlich von dem Wilddieb Wolter erschossenen Maurers Theuerkaus verschuldet zu haben. In dem Termin erklärte der Angeklagte, von seinen Gewährsmännern falsch informiert worden zu sein, erbot sich, die Kosten zu tragen und 500 Mk. an die Armenkasse von Dahlenwarsleben zu zahlen. Der Amtsvorsteher Brennecke ging aber aus diesen Vergleich nicht ein, und so wurde Redakteur Nitsch zu 5 Monaten Gefängnis verurteilt. In der Verteidigungsrede soll nach dem Bericht der „Volksstimme" Rechtsanwalt Landsberg gesagt haben: „Der Staatsanwalt hat es so dargestellt, als ob noch niemals in Deutschland eine Zeitung jemand zu Unrecht den Vorwurf einer Bluttat gemacht habe. Demgegenüber erinnere ich an die Ritualmordfabel der antisemitischen Presse. Vor einigen Jahren habe ich einen jüdischen Schächter in einer Privatklagesache gegen einen antisemitischen Redakteur vertreten. Der letztere hatte dem ersteren ohne einen Schatten von Beweis Beteiligung an dem Polnaer Mädchenmorde vorgeworsen. Diese Beleidigung erschien der Staatsanwaltschaft so belanglos, daß sie von Amtvwegen gegen den Redakteur nicht eingeschriLten ist, und das Gericht hat auf die Privatklage des Beleidigten über den damaligen Angeklagten eine Geldstrafe von 400 Mark verhängt. Der vorliegende Fall liegt leichter wie der damalige, weshalb auch hier — wenn überhaupt Verurteilung eintritt — eine Geldstrafe am Platze ist." Der Redakteur der antisemitischen „Sachsenschau", der damals so glimpflich davonkam, veröffentlicht eine lange Entgegnung, in der er erklärt, daß er nur einen ausländischen Juden des Mordes geziehen und den Wahrheitsbeweis nicht erbracht habe, weil das Zusammentrommeln von Zeugen im Auslande ein Heidengeld gekostet haben würde. Weder in Oesterreich noch in Bayern sei wegen der gleichen Notiz ein Blatt verfolgt worden. Die „Sachsenschau" fügt wörtlich hinzu: „Nur in Magdeburg erzielte man eine Verurteilung und zwar vor der Strafkammer unter dem Vorsitz des Herrn Landgerichtsdirektors Meyer, nachdem das Schöffengericht als Vorinstanz zu einem freisprechenden Urteile gelangt war. Auch für jeden Laien liegt es auf der Hand, daß man diesen Prozeß der ^Sachsenschau" in keiner Wüse mit dem Prozeß der „Volksstimme" vergleichen kann. Da die „Sachfenschau" in Oesterreich nicht gelesen wird, jener bezichtigte Fleischer auch nicht in dem Verbreitungsb/zirke der „Sachsenschau" bekannt istso war das eigentliche Moment der Beleidigung garnicht einmal gegeben: der Fleischer war weder „verächtlich gemacht" noch