Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 10 (1904)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1904)
- Article
- Der Leibzoll deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens im XX. Jahrhundert
- Date
- 1904-12-01
- Page
- 652 (sequence 4)
- Language
- German
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65 J Im deutschen Ruch. Formio zu gründen, welcher durch den 17 Len Artikel deS Lunevillcr Friedens wiederholt worden ist, und den Handelsvertrag betrifft, welcher lautet: Alle Handelsgeschäfte und Verkehr bleiben einstweilen in derselben Lage, wie sie sich vor dem Kriege befanden: indem dieser Artikel nur auf Sachen und Geschäfte, keineswegs aber auf Personen anwendbar ist. In der That findet sich seit 17ö9 kein Unterschied zwischen den Menschen, aus welchen die fränkische Nation besteht, statt, die Grundsätze, welche die fränkische Regierung heut zu Tage aufgestellt hat, sind offenkundig, daß niemand die Unwissenheit derselben vorschühen kann. Dreß liegt in der Verfassung der fränkischen Regierung, mit welcher das teutsche Reich den Luneviller Frieden abgeschlossen hat. Durch keine Art von Bedingungen in diesem Frieden, ist dem teutschen Reiche das Reckt porbehalten, den fränkischen Bürger israelrischen Glavbcns zum Thiere herabzuwürdigen, eben so wenig als den Franken die Befugniß, die Teutschen einer gleichen Erniedrigung zu unterwerfen, die sie nie aufgehört haben als Menschen und Freunde zu behandeln. Ich ersuche Sie also, der Regierung, bei welcher sie Ihren Posten bekleiden, Vorstellungen über diejen Gegenstand zu machen, damit sie, in Hinsicht auf das gänzliche und vollkommenste Wiedervergeltungsrechtbaldmöglichst eine Abänderung darin treffen möge. Unterz. Jollivet.*