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Im deutschen Reich · 1904-09-01 · Heft 9 (September 1904) · p. 491

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
10 (1904)
Issue
Heft 9 (September 1904)
Article
Dresden
Date
1904-09-01
Page
491 (sequence 2)
Language
German
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Korrespondenzen. 491 [er angefragt, ob von dem erfolgten Abdruck des Aufrufs Kenntnis genommen, die damit verübte Ungebühr gerügt und der Wiederkehr solchen Vorkommnisses vorgebeugt worden sei. Darauf ist uns erwidert worden, daß unsere Beschwerde dem verantwortlichen Inspektor des Adreßkomptoirs zur Aeußerung vorgelegt worden fei, daß dieser unter anderem erklärt habe, daß es ihm vollständig fern gelegen habe, das Judentum und insbesondere unsere Gemeinde durch Aufnahme des Aufrufes herabzusetzen — und daß die Bestimmungen der Stiftungsstatuten über die Verantwortlichkeit der Anzeiger-Redakteure ein Eingreifen der Verwaltung in dieser Sache ausschließen. Hierbei vermochten wir Beruhigung nicht zu fassen, und wir haben in einer weiteren Eingabe auf die Grundbestimmungen der Verwaltung des Königl. Sachs. Adreßkomptoirs hingewiesen, wonach der Anzeiger mit Rücksicht auf seine Eigenschaft als Amtsblatt öffentlicher Behörden, auf seine nahen Beziehungen zur Stadt Dresden und auf feine Bestimmung, von allen Bewohnern der Stadt und der Umgegend gelesen zu werden, sich von Einnahme eines einseitigen Parteistandpunktes fernzuhalten hat und was gegen Gesetze und gute Sitten oder gegen die Religion verstößt, von der Aufnahme unbedingt ausgeschlossen ist, — und wo weiter bestimmt ist, daß auch vom Ankündigungsteile des Anzeigers alle Ankündigungen auszuschließen seien, welche gegen Gesetze und gute Sitten oder gegen die Religion verstoßen, außerdem solche, welche Beleidigungen enthalten oder sonst Aergernis zu erregen geeignet sind, und wo endlich der Stiftungsverwaltung das Recht der Oberaufsicht und Ueberwachung auch des unmittelbaren Eingreifens gewahrt ist. Darauf ist uns von der Stiftungsverwaltung mitgeteilt worden, daß, wennschon wiederholt geltend gemacht werden müsse, daß die ausschließliche und alleinige Verantwortung dem mit der Redaktion betrauten Beamten zustehe, dieser doch verständigt worden sei, daß der Wahlaufruf seines gegen das Judentum gerichteten Inhalts wegen von der Aufnahme in den Anzeiger besser ausmschließen gewesen wäre; weitere Maßnahmen müßten aber unter Bezugnahme auf den früher erteilten Bescheid ausdrücklich abgelehnt werden. Diese Bescheidung konnte im Kreise der Betroffenen Beruhigung nicht erzielen. Wir haben daher nicht umhin gekonnt, uns im Beschwerdewege an die Oberbehörden zu wenden. Die Königl. Kreishauptmannschaft hat darauf lediglich die Beschreitung des Rechtsweges gegen den betreffenden Beamten anheim gegeben und auch das

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