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Im deutschen Reich · 1904-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1904) · p. 441

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
10 (1904)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1904)
Article
Einer für Viele
Date
1904-07-01
Page
441 (sequence 2)
Language
German
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Briefkasten der Redaktion. 441 „daß nur 3—4 Prozent der Besucher Juden sind, was von den Gästen als Annehmlichkeit empfunden wird", daß ferner „die Pension Eoncordia, Rotel garni Aegir, Pension Strandhaus, Villa Gertrud, Villa Senate, Villa Wuchert und Villa Strandklause nur christliche Gäste aufnehmen." In dem von der Gemeindeverwaltung des Ostseebades Bansin für das Jahr 1904 herausgegebenen Prospekt findet sich keine solche Mitteilung. Nach Auskunft eines Hauswirts in Bansin wollten die „Baugesellschaft Bansin" und die Besitzer einiger Häuser in Bansin Anzeigen ihrer Logis in diesem Prospekt bringen und dabei antisemitische Bemerkungen einfügen; es wurde ihnen aber rundweg erklärt, sie müßten entweder jede derartige Andeutung unterlasien oder gewärtigen, daß ihre Anzeigen überhaupt nicht ausgenommen werden. Die Gemeindeverwaltung sei nichts weniger als antisemitisch. — In dem von der „Seebad-Direktion in Westerland, Insel Sylt" herausgegebenen Führer befindet sich folgende Empfehlung: „Pension Lambeck, Westerland auf Sylt, Damenbadestraße. Verkehr von Herrschaften nur christlichen Glaubens. Besitzer Krome und Frau geb. Lambeck." Von folgenden Penstonaten in Swinemünde berichtet die „Staatsbürgerztg.", daß sie keine Juden aufnehmen: Villa Heiderose (Bes. F. Böttcher). Villa Seeschloß (Bes. Geschwister Schnür). Villa Hedwig (Pensionat und Logierhaus, (Bes. Wwe. Hübner). Dagegen teilt uns ein Hamburger Vereins- Mitglied mit, daß Amrum nicht zu den antisemitischen Nordseebädern gerechnet werden könne, da dort Besucher jeder Konfession willkommen seien. — Bezüglich unserer Angaben über Karlsbad verdient es Beachtung, daß die dortige Bezirkshauptmannschaft ernstlich dem antisemitischen Gastwirtschastsunfug zu steuern sucht. Dem Pachter der dort in der Habsburger Straße gelegenen Restauration „Elisabethhof", W.R. Thomas, ist nachstehender Erlaß zugegangen: ,Durch die gepflogenen Erhebungen erscheint sichergestellt, daß Sie über mehrere Türen Ihrer Gast- und Schanklokalitaten Tafeln mit der Aufschrift: „Juden haben keinen Zutritt!" angebracht haben und in Ihrem Gewerbebetrieb Gläser mit der Aufschrift: „Nur für Juden!" bereithalten. Der Inhaber eines Gast- und Schankgewerbes ist vermöge seiner Konzession gehalten, Speisen und Getränke an Gäste ohne Unterschied der Nationalität und Konfession zu verabreichen, die Verweigerung normiert sogar nach § 482 des Strafgesetzes eine Strafsanktion. Ihre Geschäftsgebarung erscheint daher in den angegebenen Punkten unzulässig und geeignet, das für den Betrieb des konzessionierten Gewerbes gesetzlich normierte (§ 23 der Gewerbeordnung) El fordernis der Verläßlichkeit zu beeinträchtigen. Sie erhalten des-

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