Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 10 (1904)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1904)
- Article
- [Ohne Titel]
- Date
- 1904-07-01
- Page
- 440 (sequence 6)
- Language
- German
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440 Im deutschen Reich. geklagten mit dem Bemerken, daß diese Ausführungen über den Rahmen der Verteidigung hinausgeheu.) „Wenn also die jüdischen Gewerbetreibenden sich beunruhigt fühlen; warum sind sie nicht hier anwesend? In dem Blatte sei immer nur von dem Stück Ware die Rede, nicht von einzelnen Personen. Es kann sich auch nicht um eine weite Verbreitung des Blattes handeln; eine solche kann ich höchstens als einen frommen Wunsch für die Ausbreitung unserer Auflage auffassen. Es ist ziffernmäßig nachzuweisen, daß von einer weiten Verbreitung der Zeitung nicht die Rede sein kann. Der Inhalt des Blattes entspricht der ganzen Tendenz unserer Partei. So lange die Haltung des Blattes nicht verwehrt ist, kann es uns nicht verwehrt sein, entsprechend dieser Tendenz zu handeln. Wenn wir es ebenso machen würden, ein derartiges System in dem Anzeigen einzuführen, dann würden die Gerichte den Stoff gar nicht bewältigen können. Ich kann in jedem Richter'schen Blatte einen Artikel finden, der beunruhigen könnte. Der Paragraph 360, Absatz 11, auf den sich die Anklage stützt, kann unmöglich gegen mich in Frage kommen. In diesem Paragraphen werden zwei verschiedene Dinge zusamrnengeworfen, nämlich ruhestörender Lärm und grober Unfug — —" (Der Vorsitzende bedeutet hier dem Angeklagten, daß die gesetzlichen Bestimmungen dem Gerichte bekannt seien.) „Aus den angeführten Gründen bitte ich um meine Freisprechung; falls das Blatt als Flugblatt aufgefaßt werden sollte, bitte ich um Einstellung des Verfahrens gegen mich." Rach kurzer Beratung verkündete der Vorsitzende den Urteilsspruch: Das Gericht habe die Ueberzeugung gewonnen, daß das Blatt absolut geeignet sei, eine Beunruhigung nicht nur bei Juden, sondern auch bei Christen hervorzurufen; namentlich führe der Sah» „Verflucht sei jedes Stück . . . zweifellos zu einer Beunruhigung. Me beantragte Strafe sei durchaus angemessen. Der Angeklagte wird demgemäß zu 30 Mark Geldstrafe bezw. 6 Tage Haft und in die Kosten des Verfahrens verurteilt. Briefkasten der Redaktion. Muer für Viele. Die Liste der Erholungsorte, in denen jüdische Besucher nicht willkommen, bezw. nicht vor gehässiger Behandlung sicher find, bedarf mehrfacher Ergänzungen. So ist zu erwähnen, daß in dem von der „Baugenossenschaft Seebad Bansin* herausgegebenen Prospekt für 1904 diesem Ostseebad nachgerühmt wird,