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Im deutschen Reich · 1904-06-01 · Heft 6 (Juni 1904) · p. 355

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
10 (1904)
Issue
Heft 6 (Juni 1904)
Article
Berlin
Date
1904-06-01
Page
355 (sequence 1)
Language
German
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355 Korrespondenzen. ± Berlin, 15. Juni. Die Angelegenheit der Zwangsversteigerungs-Inserate ist in dem Preußischen Abgeordnetenhause am 25. April d. I. bei der Beratung des Justizetats von dem Abgeordneten Rosenow eingehend erörtert worden. Derselbe sagte dabei: ,Die Gerichtsvollzieher haben beschlossen, einer Tageszeitung, welche sich zu der Zeit, als die Gerichtsvollzieherordnung zur Beratung stand, sehr lebhaft für die Interessen der Gerichtsvollzieher einzusetzen schien, gewissermaßen aus Dankbarkeit diejenigen Anzeigen zukommen zu lassen, welche die Auktionen der gepfändeten Sachen betreffen. Meine Herren, es ist das ein Blatt, welches eine Abonnentenzahl von 8 bis 10 000 hat, in Berlin kaum noch soviel, gegenüber der Tatsache, daß wir Tageszeitungen in Berlin haben, welche in den Annoncen billiger sind und eine Auflage von 200 000 und mehr in Berlin haben. Es wird ja ohne weiteres erhellen, daß, je weiter der Kreis ist, der solche Anzeigen wegen der bevorstehenden Auktionen liest und lesen kann, desto eher auch die Möglichkeit geschaffen wird, Käufer in größerer Zahl heranzuziehen und bei der größeren Zahl der Käufer einen höheren Erlös für die Pfandobjekte zu erzielen. In welchem Umfange die Gerichtsvollzieher das bezeichnete Verfahren üben, geht daraus hervor, daß auf erhobene Beschwerde auch der Amtsgerichtspräfident zu Berlin seinen Unwillen darüber ausgedrückt und ungeordnet hat, daß die Bekanntmachungen in solchen Blättern zu veröffentlichen seien, bei denen ein größerer, an der Art der Pfandstücke interessierter Leserkreis vorauszusetzen sei. Also hnr. wird schon anerkannt, daß der größere Lescrkreis zweifellos der wünschenswertere ist für die Publikation der Auktionen. Nun sagt der Herr Amtsgerichtsprästdent allerdings in derselben Verfügung zugleich: andere Blätter sollen aber hierzu nur dann benutzt werden, wenn dieses seitens der Gläubiger oder der Schuldner ausdrücklich verlangt wird. Nun ist beobachtet worden, daß die Gerichtsvollzieher sich auf diesen Paffus der Verfügung des Herrn Amts-

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