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Im deutschen Reich · 1904-01-01 · Heft 1 (Januar 1904) · p. 60

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
10 (1904)
Issue
Heft 1 (Januar 1904)
Article
Die russischen Juden. Vernichtung oder Befreiung?
Date
1904-01-01
Page
60 (sequence 2)
Language
German
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60 Im deutschen Reich. matische Kniffe sich in den Besitz des Landes gesetzt hatte, die Juden behandelt! Von jeher wurden sie wie die Stiefkinder behandelt, und als unter dem Zar-Befreier Alexander II. auch für sie eine befferc Zeit gekommen schien, war der Rückschlag unter Alexander III. nur umso trauriger, und auch der „Friedenskaiser', der jetzt regiert, hat ihnen keinen Frieden, nicht einmal Sicherung ihres Lebens gebracht. Verf. zeigt an einer Fülle von Beispielen, wie den Juden gegenüber nicht einmal die bestehenden Gesetze, die doch hart genug für sie sind, geachtet werden, wie durch willkürliche Auslegung gesetzlicher oder administrativer Bestimmungen, wozu durch die Dehnbarkeit der betr. Bestimmungen bequeme Handhabe geboten wird, auch das wenige, , was die Juden von „Rechten" besitzen, ihnen verkümmert wird.! Man lese z. B. S. 37 ff., wie die Polizei es anstellt, um die Juden; immer mehr in einzelnen Städten züsammenzudrängcn. Nach den Gesetzen vom Mai 1882 ist ihnen das Wohnen in Städten und Marktflecken, aber nicht in Dörfern erlaubt. Aber was ein „Marktflecken" ist, wird durch kein Gesetz bestimmt, und damit ist der Willkür Tür und Tor geöffnet. Nach dem Belieben höherer oder niederer Beamten werden Orte, die von jeher von Juden bewohnt waren, auf einmal als Dörfer bezeichnet, und Tausende werden gezwungen, in die schon überfüllten Ghettos zu wandern. Natürlich müssen in einem solchen Falle die Betroffenen ihre Grundstücke, Hausgeräte und Warenvorräte zu jedem Preise verkaufen, d. h. den größten Teil ihres Vermögens einbühen und verarmt im neuen Ghetto neue Nahrung suchen. Hat ein Jude einmal seinen Wohnort verlasicn, so wird ihm die Erlaubnis zur Rückkehr versagt. Auch diese Bestimmung wird zu den unglaublichsten Schikanen mißbraucht: eine notwendige Abwesenheit von wenigen Tagen, ja ein Wohnungswechsel von einer Straße zur anderen wurde als Aufenthaltswechsel bezeichnet und zum Vorwand genommen, einen Unglücklichen seiner Heimstätte zu bera.ibcn- Zu ähnlichen Mißständen hat die Bestimmung geführt, den „geschickten Handwerkern" besondere Vorrechte bei der Niederlassung einzuräumen. Wer ist „geschickt" im Sinne dieses Gesetzes? Die Entscheidung hängt von der Willkür der Polizeibeamten ab, die natürlich ihre Macht bennhen, um von den Juden zu erpressen, was sie herauspreffen können. Und gegen die so Ausgesogenen wird dann die Beschuldigung des Wuchers erhoben! — Bekannt ist die Beschränkung der Zahl von Juden an Universitäterr und Gymnasien; selbst an Schulen, die sie aus ihren eigenen Mitteln errichtet haben, wird ihnen der Zutritt versagt. — Vrrf. geht im 10. Kapitel (S. 95 ff.) die gewöhnlich gegen die Juden erhobenen Beschuldigungen durch,, um sic

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