Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 10 (1904)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1904)
- Article
- [Ohne Titel] / A. L.
- Date
- 1904-01-01
- Page
- 33 (sequence 14)
- Language
- German
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Korrespondenzen. 33 schamlose, lügenhafte Version von einem kaiserlichen Befehl, die Juden zu schlagen, weil sie angeblich Feinde des Zaren seien? Im Gegensätze zu den von einigen Verteidigern geäußerten Hoffnungen bin ich in Bezug auf den schwebenden Prozeß kein Optimist; ich glaube kaum, daß es gelingen wird, alle wirklich Schuldigen zu überführen und zu bestrafen." — Diese Voraussetzung ist eingetroffen, denn das Urteil in einem Prozeß, der einem unerhörten Frevel galt, war ein so mildes, daß es eher geeignet erschien, zu neuen Missetaten zu ermutigen, als von solchen abzuschrecken; es lautetegegen die Hauptangeklagten Gretschin und Maresjuk auf sieben, bezw. fünf Jahre Zwangsarbeit; eine Reihe weiterer Angeklagten wurde in eine Arrestantenkompagnie eingesteckt, ein Angeklagter zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt; zwölf Angeklagte wurden freigesprochen und 48 Zivilklagen von geschädigten Juden als unbegründet zurückgewiesen. Hier wandelte sich nicht wie in Schillers „Kraniche des Jbykus" „die Szene zum Tribunal", sondern, das Tribunal, in dem Richter und Zeugen vorher bei den Aussagen der Hinterbliebenen der Erschlagenen heiße Thränen vergoffen hatten, endigte -- mit einem Satyrspiel! A. L. «2L Korrespondenzen. 8b Berlin, 15. Januar. Die Frage, ob ein jüdisches Gemeindemitglied in den Schulvorstand einer christlichen Schule gewählt werden könne, ist in der Provinz Schlesien durch die Verwaltungsbehörden im bejahenden Sinne entschieden worden. Ein jüdischer Gutsbesitzer war mehrere Jahre hindurch Mitglied des Schulvorstandes einer ländlichen Gemeinde. Infolge eines Antrages wurde er durch die zunächst zuständige Behörde wegen seines Glaubensbekenntnisses seines Ehrenamtes enthoben. Auf seine Beschwerde traf der Kultusminister folgende Entscheidung: „Es kann nicht für gerechtfertigt erachtet werden, den Beschwerdeführer, der bereits seit längerer Zeit als Schulvorstandsmitglied fungiert und sich nach der Anerkenntnis des Lokal- Schulinspektors im Interesse der Schule stets eifrig gezeigt habe, feines jüdischens Glaubens wegen aus dem Schulvorstand zu entfernen. Ob der Erlaß vom 21. November 1871, der den Grnndsatz