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Im deutschen Reich · 1904-01-01 · Heft 1 (Januar 1904) · p. 7

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
10 (1904)
Issue
Heft 1 (Januar 1904)
Article
Die Gutachten der Sachverständigen über den Konitzer Mord
Date
1904-01-01
Page
7 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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Die Gutachten der Sachvel ständigen über den Konitzer Mord. 7 Zeiten werden die Gutachten der Sachverständigen, an deren Abfassung die höchsten Medizinalbehörden beteiligt sind, wertvolle kulturhistorische Dokumente bleiben. Denn wie die Vergangenheit lehrt, muß trotz der Hebung des allgemeinen Bildungsniveaus, trotz aller Kulturfortfchritte mit der Tatsache gerechnet werden, daß das traurige Schauspiel, welches sich an den Konitzer Mord anschloß, nicht die letzte derartige Tragödie auf der Wellbühne gewesen ist. Dann wird der einwandsfreie Nachweis, wie haltlos die schmähliche Annahme eines Ritualmordes in diesem wie in anderen Fällen gewesen, erneuten Wert erhalten. Bei der Veröffentlichung der Gutachten durch den Central-Verein, die das größte Interesse, besonders der Aerzte, wachgerusen hat, beschränkte man sich mit Recht auf die aktenmäßige Wiedergabe der Sachverständigen-Gutachten, ohne weitere Schlußfolgerungen aus dem Material zu ziehen. Das durste und mußte denjenigen überlasten bleiben, die von der objektiven Zinne der Wiffenschaft aus auf Grund ihrer sachverständigen Qualitäten eine Nachprüfung des ganzen Falles übernehmen konnten. Eine erste derartige kritische Beleuchtung liegt in einer Arbeit vor, die der königliche Bezirksarzt Dr. Franz Spät in Ebern Ln der am 22. Dezbr. 1903 erschienenen Nr. bl der „Münchener medizinischen Wochenschrift", eines der angesehensten medizinischen Fachblätter, veröffentlicht. Es wird für unsere Leser von Interesse fein, zu hören, wie sich dieser Arzt über den Inhalt der Gutachten äußert. Nachdem der Autor die Gutachten in ihrem wesentlichsten Teile wiedergegeben hat, macht er folgende Ausführungen, die wir tunlichst unverkürzt zum Abdruck bringen wollen. „Vergleicht man die einander gegenüberstehenden Urteile der ärztlichen Sachverständigen, so unterliegt es wohl keinem Zweifel, daß jene die größere Wahrscheinlichkeit für sich haben, welche den Tod einzig und allein als durch Erstickung herbeigeführt bezeichnen; denn nur hierfür bietet der Obduktionsbefund wirklich zuverlässige und sichere Anzeichen (die bereits oben erwähnten verschiedenen Blutaustritte sPetechienj im Gesichte, an der Sebnenhaube des Kopfes, an den Lungen, Blutanschovpungen und Oedeme in den Lungen), für eine Stauung im Gehirn spricht auch die Abplattung der Hirnoberfläche, während die Zeichen der Verblutung in diesem Falle keineswegs so eindeutig sind. Freilich ist nicht Voraussetzung des Verblutungstodes, daß sämtliches Blut aus dem Körper entfernt ist, sondern es genügt zum Eintritt des Todes der Verlust einer gewisten, je nach Alter und Konstitutton verschiedenen Menge, so daß immer einzelne Teile des Körpers

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