Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 9 (1903)
- Issue
- Heft 11 (November 1903)
- Article
- Wien
- Date
- 1903-11-01
- Page
- 677 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Korrespondenzen. 677 bekunden, wird folgende Mitteilung der „ Oesterreich.-Ztal. Union" besonders interessieren: „Die Innsbrucker jüdischen Geschäftsleute haben durch unser Rechtsschutzbureau am 10. September folgende Eingabe dem Ministerpräsidenten vr. v. Korber überreicht: Euere Exzellenz! Schon seit längerer Zeit betreibt die Tiroler antisemitische Presse eine zügellose Hetze gegen die Ln diesem Kronlande ansässigen Staatsbürger jüdischen Glaubens, durch welche wir nicht allein in unserer Ehre und in unseren bürgerlichen Rechten gekränkt, sondern auch in unserer wirtschaftlichen Existenz schwer geschädigt werden. In der Beilage beehren wir uns, Euerer Exzellenz eine Nummer der in Innsbruck erscheinenden „Tiroler Post" zu unterbreiten und die Aufmerksamkeit Euerer Exzellenz auf den Artikel „Zur Verjudung der Innsbrucker Geschäftswelt" zu lenken. In diesem Artikel wird nicht allein unseren Glaubensgenossen das durch Art. 4 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger gewährleistete Recht der Freizügigkeit der Person und des Vermögens bestellten, sondern es wird auch direkt gegen die jüdischen Geschäftsleute der Boykott gepredigt mit den Worten: „Christen, kaust bei Christen! Deutsche, werdet nicht zu Verrätern an Eueren Stammesgenossen! Die jüdischen Kaufläden mögen von allen christlichen Käufern, besonders den Frauen, gemieden werden." Dieser Artikel konnte ungehindert erscheinen, obwohl mittels Plenarentscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27. Oktober 1896 der Boykott als eine strafbare Handlung im Sinne des § 302 Str.-G. erklärt wurde und obwohl seither dieselbe höchste Genchtsstelle des Reiches die angestrebte Scheidung der Konfessionen auf Gebieten, die mit ihren religiösen Interessen gar nichts zu Lun haben, als Anlaß zu feindseligen Parteiungen zwischen den Einwohnern des Staates, als „Feindseligkeit" im Sinne des § 302 Str.-G. bezeichnet hat. Wir Staatsbürger jüdischen Glaubens erfüllen mit patriotischer Treue und Gewissenhaftigkeit unsere Pflichten gegenüber der staatlichen Gesamtheit. Wir entrichten unsere Steuern an Gut und Blut mit derselben Hingebung wie unsere christlichen Mitbürger. Wir verlangen daher dasselbe Recht auf ungestörte Ausübung unseres Erwerbes und den Schutz der Staatsgewalt, wenn dieses Recht beeinträchtigt wird. Unter Berufung auf die Staatsgrundgesctze, auf das Strafgesetz und auf die maßgebenden oberstgerichtlichen Entscheidungen, erheben