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Im deutschen Reich · 1903-11-01 · Heft 11 (November 1903) · p. 665

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
9 (1903)
Issue
Heft 11 (November 1903)
Article
Berlin
Date
1903-11-01
Page
665 (sequence 1)
Language
German
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665 KsrrespsrrLZrMK. 4? Berlin, 15. November. Der Minister des Innern hat in einem dieser Tage ergangenen Erlasse die weitverbreitete Auffassung, daß die zum Christentum übertretenden Juden berechtigt seien, bei der Taufe eine Aenderung des Familiennamens vorzunehmen,als irrig bezeichnet. In dem königlichen Edikt vom 11. März 1812 sei den Juden, die bis dahin in der Regel keine Familiennamen führten, nur die Auswahl des ersten Familiennamens freigestellt worden. Anträge auf Aenderung des einmal gewählten Familiennamens sollten dagegen nicht anders wie die Namensänderungen von Christen behandelt, also nur dann berücksichtigt werden, wenn sehr tristige Gründe obwalten. Wie in dem ministeriellen Erlasse betont wird, darf insbesondere aus dem Ueberlritt von Juden zum Christentum kein Anlaß entnommen werden, diesen in Bezug auf Aenderung des Familiennamens ein Sonderrecht vor anderen Staatsangehörigen einzuräumen. Die 5. ordentliche General-Synode hat am 17. Oktober einen Antrag Stöckers einstimmig angenommen, welcher darauf hinausging, beim Evangelischen Oberkirchenrat eine allgemeine Verordnung erwirken, wonach die Geistlichen der Landeskirche über jede Proselytentaufe an das Provinzial-Konsiftorium einen Bericht zu erstatten und dabei anzugeben haben, in welcher Weife die Vorbereitung Zur Taufe stattgefunden hat. Jede Erschwerung der Fahnenflucht wird von. den glaubenstreuen Juden freudig begrüßt werden, dürste sich aber doch nur als eine halbe Maßregel erweisen, so lange denjenigen Juden, welche lange vergeblich auf Anstellung oder Beförderung gewartet haben, das Ziel ihrer Wünsche unmittelbar nach dem Uebertritt zum Christentum erreichbar wird. Die Ueberzeugung, daß das Judentum dabei wenig verliert, der Staat aber nichts gewinnt, wenn er auf eine Charakterlosigkeit Prämien setzt, scheint in maßgebenden Kreisen sich zwar Bahn zu brechen, jedoch zu dem Radikalmittel, bei Anstellungennur nach der Befähigung und der sittlichen Qualität, nicht aber nach dem

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