Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 9 (1903)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1903)
- Article
- Heinrich S. Gelbart [Rezension]
- Date
- 1903-10-01
- Page
- 616 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2316602-2316701-2316711-2332193--11669-2332293- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
616 Im deutschen Reich. SScherscha«. Heinrich S. Gelbart. Lekach tauw, ein Handbuch für praktische Schächter. Druck von A. Straub, Labes. Ein nützliches Buch, dessen Wert aber durch das wenig glückliche Schlußwort sehr beeinträchtigt wird. In demselben wird gesagt: „Bei der Bearbeitung dieses Werkes, aus welchem der Schochet auch die anderen Prinzipien des heutigen Standes der Wissenschaft erlernen soll, war mein ganzes Streben dahin gerichtet, diese Prinzipien mit der rituellen Behandlung nicht zu vereinbaren. Denn beide sind so verschiedene Dinge, daß sie heute überhaupt nicht vereinbart werden können. — Man wird doch nicht eine mehrere Taufende von Jahren alte Religionsvorschrist, die heilig gehalten wird, mit den Ergebnissen einer modernen Wissenschaft zusammenwersen wollen. Einer muß dabei zu kurz kommen. Entweder würde der betreffende Beamte seine rituellen Vorschriften verletzen, oder den Grundsätzen der Fleischbeschau Zuwiderhandeln." Das ist absolut unzutreffend und wird widerlegt durch die in den Versammlungen des Rabbiner-Verbandes in Deutschland im Jahre 1898 ausgestellten Thesen, welche wörtlich lauten: 1) Was die Halacha bei dem Befunde des geschachteten Tieres als „trefe" erklärt, kann durch den Nachweis der Dererinärkunde, daß das Fleisch der Gesundheit nicht nachteilig ist, durchaus nicht für „koscher" gelten. Dagegen muß auch, was nach der Halacha als „koscher" zu betrachten ist, für unerlaubt zum Genuffe erklärt werden, sobald es die Veterinärkunde für gesundheitsschädlich bezeichnet. 2) Wenn es auch wünschenswert erscheint, daß die Rabbiner und Schächter Kenntnisse in der Veterinärkunde besitzen, kann doch diese nicht als eigentliche Forderung ausgestellt werden, weil bei den be-