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Im deutschen Reich · 1903-06-01 · Heft 6-7 (Juni 1903) · p. 437

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
9 (1903)
Issue
Heft 6-7 (Juni 1903)
Article
[Ohne Titel] / A. L.
Date
1903-06-01
Page
437 (sequence 4)
Language
German
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Vereinsnachnchten. 437 Sie zeigen die Fehler und Vergehen einzelner, um den Trugschluß zu veranlassen: „Seht, so sind sie alle!" Sie schüren Klassenhaß und Rassenhaß und suchen durch Erregung von Neid in Versammlungen und in der Presse die Leidenschaften anzustacheln. Mitbürger! Es ist Zeit, hohe Zeit, dem wüsten Treiben der Antisemiten in Wort und Schrift ein energisches Halt zu gebieten. Dies Treiben schädigt nicht nur die Juden! Nein! Es schändet unser gemeinsames deutsches Vaterland! Mitbürger l Wähler! Nur Männer von tadelloser Reinheit des Vorlebens und Charakters dürfen die höchste Ehre beanspruchen, von Euch in den Reichstag entsandt zu werden. Wer sind aber die von den Antisemiten ausersehenen Kandidaten? Betrachtet nur einige der „hervorragendsten" Führer und dann urteilt, ob sie geeignet und würdig sind, Euch im Parlament zu vertreten: Herr Bruhn, der Verleger und „8xiritu8 reetor" der „Staatsbürger-Zeitung" wird den Bewohnern des Kreises Arnswalde-Friedeberg als Reichstagskandidat empfohlen, ein Mann, der samt seinem Redakteur Bötticher zu 6 bezw. 12 Monaten Gefängnis erst jüngst verurteilt wurde. Herr Bruhn mußte sich vom ersten Staatsanwalt und vom Gerichtshof sagen lassen, daß er in äußerst leichtfertiger, gewissenloser Weise Richter, Staatsanwälte, Polizeibeamte, Bürgermeister rc. und Privatpersonen beschimpft habe, daß er „sicher nicht guten Glaubens" gewesen sei, daß es ihm nur auf „Verhetzung" ankam. Er hat die Ermordung des Ernst Winter in Könitz benutzt, um jüdischen Mitbürgern anzudichten, sie brauchten Menschenblut zu religiösen Zwecken. Durch die Gutachten der höchsten preußischen Medizinalbehörden ist es unumstaßlich festgestellt, daß „der Gymnasiast Winter ein Opfer seines unsittlichen Lebenswandels" geworden ist. „Einen Ritualmord gibt es nicht!" Derselbe Herr Bruhn wurde'wegen Hausfriedenbruchs, nachts in einem Cafe begangen, zu Geldstrafe verurteilt. —

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