Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 9 (1903)
- Issue
- Heft 4 (April 1903)
- Article
- Karlsruhe
- Date
- 1903-04-01
- Page
- 311 (sequence 2)
- Language
- German
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Korrespondenzen Dil betrieb verleih: dem Inhaber nur die Berechtigung zum Betrieb der Gastwirtschaft, sie verpflichtet denselben aber nicht zur uneingeschränkten Ausübung des Gewerbes. Der Wirt bleibt vielmehr berechtigt, jeder Zeit Gästen, die ihm aus irgend welchem Grunde nicht Zusagen, die Aufnahme zu verweigern. Ist der Wirt gewillt, von diesem Recht een Angehörigen einer ganzen Bevölkerungsklasse gegenüber Gebrauch;u machen, so ist er an der Verwirklichung dieser Absicht im einzelnen Fall nicht gehindert und ebensowenig daran, sein Vorhaben öffentlich kundzugeben, weil er eben dabei nur von einem Recht Gebrauch macht. Die Veröffentlichung erscheint sogar insofern als zweckmäßig, als dadurch den betreffenden Reisenden die Unannehmlichkeit erspart wird, sich einer Abweisung auszusetzen und ihnen ermöglicht wird, eine persönliche Berührung mit dem ihnen nicht wohlgesinnten Gastgeber zu vermeiden, wodurch vielleicht für beide Teile unliebsame Weiterungen verhütet werden. Außerdem kann es auch für manche Gäste von Interesse sein, von vornherein Zu wissen, daß gewisse Bevölkerungsklassen in dem betr. Gasthaus nicht verkehren. Auch in der Anbringung einer entsprechenden Aufschrift an dem Gasthaus kann daher keine Verletzung der öffentlichen Ordnung gesunden werden. Wenn in Folge der nur beschränkten Ausübung der Gastwirtschaft das Bedürfnis des reisenden Publikums nach Wohnung und Verköstigung nicht befriedigt wäre, so könnte dies der Verwaltungsbehörde nur etwa Anlaß Zur Erteilung anderer Konzessionen geben, zu einen: polizeilichen Einschreiten läge aber kein Grund vor. Mit der Fassung der Aufschrift „Judenreines Haus" gibt der Gastwirt aber zugleich seiner Mißachtung gegenüber den Israeliten Ausdruck. Er gibt der Ansicht Ausdruck, daß durch den Verkehr von Juden in seinem Haus dieses ohne weiteres verunreinigt werde, daß die Berührung der anderen Gäste mit Juden eine Gefahr der Verunreinigung für erftere bilde, daß ein reinlicher, anständiger Mensch ein Zusammentreffen mit Juden im Gasthaus vermeiden müsse. Es mag bezweifelt werden, ob in der Kundgebung einer derartigen Gesinnung in der vorliegenden Form eine Rechtswidrigkeit in dem Sinne zu fiüden ist, daß dadurch ein bestimmtes Gesetz oder eine sonstige rechtsgiltige Vorschnst verletzt wird, da es wohl bezüglich des Tatbestandes der Beleidigung gemäß § 185 R.-St.-G.-B. an der bestimmten Richtung gegen einzelne Individuen und bezüglich des nach § 360 Z. 11 R.-St.-G.-B. strafbaren groben Unfugs an der unmittelbaren Storung des äußeren Bestandes der öffentlichen Ordnung fehlt. Jedenfalls berechtigt die schlimme Erfahrung, die der Wirt mit einzelnen jüdischen Gästen gemacht haben mag, ihn nicht zu