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Im deutschen Reich · 1903-04-01 · Heft 4 (April 1903) · p. 308

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
9 (1903)
Issue
Heft 4 (April 1903)
Article
Marburg a. L.
Date
1903-04-01
Page
308 (sequence 3)
Language
German
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308 Im deutschen Reich. geleitet worden, wirtschaftliche Mißstände und soziale Gefahren durch Hebung von Bildung und Gesittung unverdrossen zu bekämpfen." — Zur Entgegennahme von Beiträgen haben sich in Berlin bereit erklärt die Herren Dr. Heinrich Mey er Cohn, Unter den Linden 11, und Hugo Heilmann, Oranienburgerstraße 33. X Leipzig, 17. April. Wegen beledigender anLisemitifcher Scherze verurteilte am 17. November v. Js. das Landgericht Dannstadt den Amtsrichter Dr. Mahr, Rechtsanwalt Dr. Geßner, Oberrechnungsrevisor Reitzel, sämtlich aus Darmstadt, zu Geldstrafen von je 75 Mr., und den Hofbuchhändler Reitzel aus Cannstatt zu einer solchen von 30 Mk. Die Genannten hatten am 7. August v. I. einen Ausflug nach Mainz gemacht, um dann am Abend in etwas angeheitertem Zustande die Rückreise anzutreten; sie wollten in einem Eisenbahn-Coupe allein sitzen und waren deshalb ärgerlich, als ein junger Mann einstieg, dem man ansah, daß er Jude sei; es war Herr Amandus Hirsich aus Großgerau. Die vier Herren, welche bekannte Antisemiten sind, haben sich nun in anzüglichen Redensarten ausgelassen, wie „es riecht nach Knoblauch, mach' die Fenster auf!" Dr. Mahr schnitt eine Zigarre ab und wetzte dann das Messer an der Stiefelsohle, worauf er äußerte: „Nun wollen wir einmal anfangen zu beschneiden, soll ich bei dir (zu seinem Freunde gewandt) oder bei dem Jüngling (auf Hirsch deutend) beginnen?" In dieser Weise ging es fort, wobei Hirsch auch der Aufenthalt im Abort empfohlen wurde, und als er sich beschwerte, wurden ihm Fußtritte angedroht. In Großgerau ließ Hirsch die Namen der Herren feststellen. Der Beleidigte wurde bei dem Verfahren als Nebenkläger zugelasfen. In der Hauptverhandlung wollten die Angeklagten ihre Handlungsweise als „einen harmlosen (!) Ulk" hinstellen: das Landgericht aber nahm an, daß ihr Tun nicht den Charakter eines harmlosen Scherzes hatte und belegte Dr. Mahr, der sich hervorragend beteiligt hatte, mit einer höheren Strafe. Gegen das Urteil hatten nur Dr. Geßner und die beiden Reitzels Revision eingelegt, während Dr. Mahr sich bei dem Urteil beruhigte. Die Revision rügte unrichtige Anwendung des Gesetzes, und speziell hob die Revision des Geßner hervor, daß er sich Passiv verhalten habe. (Geßner grade hatte Hirsch mit einem Tritt gedroht). Der Herr Reichsanwalt hielt die Revision für unbegründet; die Schuld der Angeklagten sei in ausreichender und einwandsfreier Weise festgestellt, und einen Rechtsirrlum lasse das angefochtene Urteil nicht erkennen. In liebereinstimmung mit diesen Ausführungen hat der erste Strafsenat des Reichsgerichts die Revision verworfen und den Beschwerdeführern die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.

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